Pallade Veneta - Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Berliner Wiederholungswahl endgültig ab

Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Berliner Wiederholungswahl endgültig ab


Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Berliner Wiederholungswahl endgültig ab
Verfassungsgericht weist Beschwerde gegen Berliner Wiederholungswahl endgültig ab / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Beschwerden gegen die Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 26. September 2021 endgültig abgewiesen. Mit seinem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bekräftigte, konkretisierte und stärkte es die Eigenständigkeit der Bundesländer bei der Gestaltung ihrer politischen Ordnung. (Az. 2 BvR 2189/22)

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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hatte am 16. November 2022 entschieden, dass die Wahl vom Vorjahr komplett wiederholt werden muss. Hintergrund waren zahlreiche Pannen. So fehlten in manchen Wahllokalen Stimmzettel, einige schlossen vorübergehend oder blieben zu lange offen. Neben der Wahl des Landtags, der in Berlin Abgeordnetenhaus heißt, musste zugleich die Wahl der Bezirksverordnetenversammlungen wiederholt werden.

Gegen die Wahlwiederholung gab es insgesamt mehr als 40 Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht - neben Wählerinnen und Wählern insbesondere auch von mehreren Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen. Die Wiederholungswahl fand am 12. Februar 2023 statt. Die CDU um den Regierenden Bürgermeister Kai Wegner ging daraus als Siegerin hervor, sie regiert seither in einer Koalition mit der SPD.

Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar 2023 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wahlwiederholung abgelehnt. In den im Mai 2023 vorgelegten Entscheidungsgründen betonten sie die föderalistische Trennung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Zu den "eigenständigen Verfassungsbereichen" der Länder gehörten dabei auch die "Wahlen im Verfassungsraum eines Landes". Die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs sei daher "unantastbar", das Bundesverfassungsgericht "keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten".

Schon nach dem damaligen Beschluss gilt dies jedenfalls so lange, wie die Länder sich an das im Grundgesetz verankerte sogenannte Homogenitätsgebot halten. Dies besagt, dass auch die Länder ihre Verfassung und rechtlich-politische Ordnung so gestalten müssen, dass sie den Vorgaben des Grundgesetzes genügen. Dies sei in Berlin der Fall, betonte das Bundesverfassungsgericht.

In ihrem nun vorgelegten Beschluss wiesen die Karlsruher Richter die Rüge zurück, die kritisierte, dass das Bundesverfassungsgericht so gegen einzelne der Länder Grundgesetzverstöße nicht eingreifen könne. Dies sei letztlich „eine rechtspolitische Kritik“ an unserem föderalistischen System.

Eine Verletzung des Homogenitätsgebots und damit ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts komme allerdings nicht erst in Betracht, wenn ein Bundesland sich durchweg nicht mehr an die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes hält. Andauernde oder systematische Verstöße in einzelnen Bereichen reichten aus, stellte das Bundesverfassungsgericht klar.

B.Cretella--PV

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