Pallade Veneta - EuGH: Bargeld für Klinikbehandlung darf nicht nach Russland mitgenommen werden

EuGH: Bargeld für Klinikbehandlung darf nicht nach Russland mitgenommen werden


EuGH: Bargeld für Klinikbehandlung darf nicht nach Russland mitgenommen werden
EuGH: Bargeld für Klinikbehandlung darf nicht nach Russland mitgenommen werden / Foto: jody amiet - AFP/Archiv

Eine große Summe Bargeld in Euro darf auch dann nicht von der Europäischen Union aus nach Russland mitgenommen werden, wenn damit ärztliche Behandlungen bezahlt werden sollen. Es darf nur so viel Geld mitgeführt werden, wie für Reise und Aufenthalt gebraucht wird, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg. Er antwortete damit auf eine Frage aus Deutschland. (Az. C-246/24)

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Der Zoll hatte im Mai 2022 bei einer Reisenden am Flughafen Frankfurt am Main fast 15.000 Euro Bargeld gefunden. Die Frau wollte über die Türkei nach Russland fliegen. Sie gab an, mit dem Geld ihre Reisekosten und außerdem zahnmedizinische Behandlungen, eine Kinderwunschbehandlung und eine Behandlung in einer Klinik für plastische Chirurgie bezahlen zu wollen. Der Zoll beschlagnahmte das Geld und ließ der Frau 1000 Euro zur Deckung ihrer Reisekosten. Diese trat ihre Reise nicht an.

Als Reaktion auf den von Russland begonnenen Krieg gegen die Ukraine hatte die EU im April 2022 die Ausfuhr von Euro-Banknoten oder Bargeld in einer anderen amtlichen Währung eines Mitgliedsstaats nach Russland verboten. Eine Ausnahme gilt für Beträge, welche die Reisenden für ihren persönlichen Gebrauch oder den ihrer mitreisenden Familie dabei haben.

Das Amtsgericht Frankfurt sprach die Reisende der versuchten unerlaubten Ausfuhr von Banknoten schuldig. Dagegen wandte sie sich an das Oberlandesgericht. Dieses setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es wollte wissen, ob sich diese Ausnahme auch auf Behandlungskosten erstreckt.

Das verneinte der EuGH nun. Die Mitnahme von Bargeld für medizinische Behandlungen in Russland gelte nicht als eine für den persönlichen Gebrauch erforderliche Ausfuhr. Im konkreten Fall entscheidet das Frankfurter Gericht, es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

H.Lagomarsino--PV

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