Pallade Veneta - Bundesfinanzhof klärt Kindergeldanspruch bei Freiwilligem Wehrdienst

Bundesfinanzhof klärt Kindergeldanspruch bei Freiwilligem Wehrdienst


Bundesfinanzhof klärt Kindergeldanspruch bei Freiwilligem Wehrdienst
Bundesfinanzhof klärt Kindergeldanspruch bei Freiwilligem Wehrdienst / Foto: RALF HIRSCHBERGER - AFP/Archiv

Anders als bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr besteht während eines Freiwilligen Wehrdiensts in der Regel kein Anspruch auf Kindergeld. Das bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Danach gilt der Wehrdienst dann aber auch nicht als Erstausbildung, weshalb während einer nachfolgenden ersten Ausbildung Anspruch auf Kindergeld besteht. (Az. III R 43/22)

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Zudem kann laut BFH im Einzelfall auch während des Freiwilligen Wehrdiensts ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn die Bundeswehr über die Grundausbildung hinaus eine Ausbildung vermittelt oder wenn das Kind damit die Wartezeit auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz überbrückt. Eltern und Kind sollten der Familienkasse daher so früh wie möglich mitteilen, welche Ausbildung nach dem Freiwilligen Wehrdienst geplant ist.

Kindergeld wird nach dem 18. Geburtstag in der Regel nur noch gezahlt, wenn sich das Kind in einer ersten Berufsausbildung befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet, längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes.

Im Streitfall leistete der Sohn nach seinem Abitur einen Freiwilligen Wehrdienst. Nach Angaben seines Vaters wollte er so entscheiden, ob er eine Offizierslaufbahn mit Studium einschlagen oder sich für einen zivilen Studiengang entscheiden will. Der Sohn entschied sich für ein ziviles Studium und bewarb sich hierauf zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Nach längerem Hin und Her berücksichtigte die Familienkasse die Bundeswehr-Grundausbildung als Ausbildung und zahlte dem Vater drei Monate Kindergeld, nicht aber für die restliche Dauer des Freiwilligen Wehrdiensts.

Hierzu betonte nun der BFH, dass die Grundausbildung bei der Bundeswehr für sich genommen kindergeldrechtlich noch gar nicht als Erstausbildung gilt, "weil sie nicht mit einer Laufbahnprüfung endet". Im Streitfall bedeutet dies, dass der Vater auch während des nachfolgenden Studiums seines Sohnes Anspruch auf Kindergeld hat.

Hier war der Familienkasse erst im fünften Wehrdienst-Monat bekannt geworden, dass sich der Sohn für ein ziviles Studium entschieden hat. Nach dem Münchner Urteil gilt ab diesem Monat der Freiwillige Wehrdienst als Wartezeit auf das Studium, so dass ebenfalls Anspruch auf Kindergeld besteht. Nur im vorausgehenden vierten Wehrdienst-Monat geht der Vater leer aus.

S.Urciuoli--PV

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