Pallade Veneta - OVG: Kein Auftritt von Sellner im Chemnitzer Rathaus auf Einladung von Rechten

OVG: Kein Auftritt von Sellner im Chemnitzer Rathaus auf Einladung von Rechten


OVG: Kein Auftritt von Sellner im Chemnitzer Rathaus auf Einladung von Rechten
OVG: Kein Auftritt von Sellner im Chemnitzer Rathaus auf Einladung von Rechten / Foto: Alex HALADA - AFP/Archiv

Die Stadt Chemnitz muss der Stadtratsfraktion Pro Chemnitz/Freie Sachsen keine Räume im Rathaus für einen Auftritt von Martin Sellner, einem der führenden Köpfe der rechtsextremen Identitären Bewegung, überlassen. Das entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen am Freitag und wies damit die Beschwerde der rechtsextremen Stadtratsfraktion gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurück. (Az. 4 B 146/25)

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Die Stadt Chemnitz hatte eine bereits bestätigte Reservierung für einen Raum im Rathaus zurückgezogen, nachdem bekannt wurde, dass Sellner bei einer für diesen Freitag geplanten öffentlichen Fraktionssitzung als Redner auftreten sollte. Die Fraktion der rechtsextremen Vereinigung Pro Chemnitz und der rechtsextremistischen Partei Freie Sachsen ersuchte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz um vorläufigen Rechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Stadtratsfraktion mit der Begründung ab, dass für das Thema Remigration, zu dem Sellner sprechen sollte keine Zuständigkeit des Chemnitzer Stadtrats bestehe. Folglich erfüllten Pro Chemnitz/Freie Sachsen mit der geplanten Veranstaltung keine Aufgaben, die ihr als Stadtratsfraktion oblägen.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dem und äußerte ebenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Veranstaltung der Erfüllung von Aufgaben der Stadtratsfraktion dient. Darüber hinaus sieht das OVG auch deshalb keinen Anspruch der Stadtratsfraktion auf Zugang zum Rathaus, weil zu erwarten sei, dass bei der öffentlichen Veranstaltung extremistische und rassistische Inhalte verbreitet werden. Dies untersage die Benutzungsordnung der Stadt Chemnitz. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

G.Riotto--PV

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