Pallade Veneta - Verwaltungsgericht: Syrer in Deutschland nicht zwangsläufig asylberechtigt

Verwaltungsgericht: Syrer in Deutschland nicht zwangsläufig asylberechtigt


Verwaltungsgericht: Syrer in Deutschland nicht zwangsläufig asylberechtigt
Verwaltungsgericht: Syrer in Deutschland nicht zwangsläufig asylberechtigt / Foto: Abdulaziz KETAZ - AFP/Archiv

Syrer haben einem Urteil aus Nordrhein-Westfalen zufolge nicht zwangsläufig einen Asylanspruch auf Deutschland. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln nach Angaben vom Mittwoch im Fall eines Klägers, dessen Asylantrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) im April abgelehnt hatte. Ihm drohe in seiner Heimatregion im Nordosten Syriens keine Gefahr durch Verfolgung oder Kampfhandlungen. (Az. 27 K 4231/25.A)

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Der Kläger stammt demnach aus der kurdisch verwalteten Provinz Hassaka, der die islamistische syrische Übergangsregierung nach Angaben des Auswärtigen Amts weitgehende Autonomierechte einräumt. Die Regierung kam nach einem jahrelangen Bürgerkrieg im Dezember an die Macht und stürzte Machthaber Baschar al-Assad.

In Teilen Syriens herrscht aber weiter Gewalt. Im Juli gab es in der Provinz Suwaida im Süden heftige Kämpfe zwischen der religiösen Minderheit der Drusen und sunnitischen Beduinen. Regierungstruppen griffen auf Seiten der Beduinen ein.

Die Assad-Regierung scheide "inzwischen als Verfolgungsakteur aus", begründete das Verwaltungsgericht seine Klageabweisung. Auch eine Verfolgung des Manns durch die Übergangsregierung und die autonome Verwaltung in Hassaka drohe nicht. Laut Gericht stellte er seinen Asylantrag im Oktober 2023. Die Ehefrau des Manns, seine Eltern und Geschwister leben in Syrien. Der Kläger könne bei der Familie kostenlos leben.

Zudem könne der Mann seinen Lebensunterhalt bei einer freiwilligen Rückkehr "für einen längeren Zeitraum" durch die in solchen Fällen gewährten Rückkehrhilfen in Form von Geld- und Sachleistungen bestreiten. Künftig könne er zudem ein höheres Erwerbseinkommen erwarten, erklärte das Gericht in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 3. September. Derzeit stiegen dort die Löhne, während die Preise sänken.

Das Bamf hatte den Asylantrag des Klägers nach Gerichtsangaben mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Situation in Syrien nach dem Sturz der Assad-Regierung maßgeblich verändert habe. Während des Bürgerkriegs in dem nahöstlichen Land waren zahlreiche Menschen nach Europa geflohen.

In Deutschland lebten zum Jahresende 2024 dem Statistischem Bundesamt zufolge etwa 713.000 Schutzsuchende aus Syrien. Gegen die Entscheidung sind noch Rechtsmittel möglich. Der Kläger kann Berufung dagegen beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster beantragen.

E.M.Filippelli--PV

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