Pallade Veneta - Schadenersatzforderung nach Coronaimpfung: Weitere Klage vor Gericht gescheitert

Schadenersatzforderung nach Coronaimpfung: Weitere Klage vor Gericht gescheitert


Schadenersatzforderung nach Coronaimpfung: Weitere Klage vor Gericht gescheitert
Schadenersatzforderung nach Coronaimpfung: Weitere Klage vor Gericht gescheitert / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Erneut ist ein Kläger mit Schadenersatzforderungen wegen von ihm behaupteter Gesundheitsschäden nach einer Coronaimpfung vor Gericht gescheitert. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies eine Berufung des Manns nach Angaben vom Montag ab und bestätigte ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heilbronn, wie dieses am Montag mitteilte. Herstellerhaftung gemäß der Vorgaben des Arzneimittelgesetz sei im vorliegenden Fall auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts "nicht begründet", erklärte das Landgericht. (Az. Ri 1 O 170/23 sowie 1 U 164/24)

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Auch seien die vom Kläger geschilderten Beschwerden wie Schwindelgefühl und Ermüdung nach allen bis heute öffentlich zugänglichen offiziellen Erkenntnissen nicht als typisches Risiko der entsprechenden Impfung bekannt, teilte das Gericht mit. In dem Fall ging es um den Wirkstoff der Mainzer Pharmaunternehmens Biontech. In der Vergangenheit hatten zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte in anderen Prozessen ähnlich geurteilt.

Bereits das Landgericht Heilbronn betonte, dass von dem Impfstoff bei bestimmungsmäßigem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen ausgingen, die über ein nach wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgingen. Unter anderem belege die umfassende Prüfung und Zulassung durch die EU-Kommission die Sicherheit und den Nutzen. Andere Erkenntnisse habe der Kläger nicht belastbar vorgetragen.

Der Mann forderte nach Gerichtsangaben eine hohe fünfstellige Summe als Schadenersatz sowie die Übernahme aller weiteren künftigen Kosten durch den Hersteller. Die nun bekanntgegebene Entscheidung wurde den Parteien bereits im November verkündet. Auch für sonstige Haftungsansprüche etwa gemäß Produkthaftungsrecht sah das Oberlandesgericht keine Grundlage.

C.Grillo--PV

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