Pallade Veneta - EuGH: Unbefristetes Einreiseverbot für extremistische Gefährder prinzipiell zulässig

EuGH: Unbefristetes Einreiseverbot für extremistische Gefährder prinzipiell zulässig


EuGH: Unbefristetes Einreiseverbot für extremistische Gefährder prinzipiell zulässig
EuGH: Unbefristetes Einreiseverbot für extremistische Gefährder prinzipiell zulässig / Foto: JOHN THYS - AFP/Archiv

Ein unbefristetes Einreiseverbot für abgeschobene extremistische Gefährder ist laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) unter Bedingungen mit EU-Recht vereinbar. Die entsprechende Regelung im deutschen Aufenthaltsrecht stehe diesem nicht per se entgegen, entschied das höchste EU-Gericht am Donnerstag in Luxemburg. Entscheidend sei, dass die Rechtslage derart ausgestaltet sei, dass die für das Verbot zuständige Behörde "Umstände des Einzelfalls" berücksichtigen könne. (Az. C-446/24)

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Hintergrund ist ein Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bremen dem EuGH vorlegte. Es geht um einen 2017 aus Deutschland abgeschobenen russischen Staatsbürger, der von Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestuft wurde. Demnach befürchteten sie, dass er einen Anschlag begehen könnte. Zuvor hatte der Mann dagegen erfolglos durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt.

2022 erließ die Bremer Innenbehörde gegen den Mann ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Fall landete vor dem Bremer Verwaltungs- und schließlich vor dem Bremer Oberverwaltungsgericht.

Eine abschließende Bewertung der rechtlichen Lage in Deutschland nahm der EuGH nicht vor. Letztlich sei "es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Regelung eine effektive Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" in ausreichender Weise ermögliche, hieß es in dem Urteil.

Zugleich betonte Gerichtshof, dass die Bremer Landesregierung und die Bundesregierung im Verfahren auf entsprechende Mechanismen verwiesen hätten. Dazu zähle der Umstand, dass das deutsche Aufenthaltsrecht die Verhängung unbefristeter Einreiseverbote nicht systematisch für alle Gefährder vorsehe, sondern nach "Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahren" differenziere. Zudem gebe es Spielräume im Einzelfall sowie Möglichkeiten, die Notwendigkeit des Verbots später neu zu überprüfen.

Der Fall ist über Deutschland hinaus rechtlich von Interesse. Andere EU-Mitgliedsstaaten haben ähnliche Regelungen, mit denen sie Gefährdern aufgrund von Anschlagsgefahren eine Wiedereinreise untersagen können.

A.Tucciarone--PV

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