Pallade Veneta - Keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Stuntleute mit hohen Ausgaben

Keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Stuntleute mit hohen Ausgaben


Keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Stuntleute mit hohen Ausgaben
Keine Sozialversicherungspflicht für selbstständige Stuntleute mit hohen Ausgaben / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Selbstständige Stuntleute, die hohe Ausgaben für den Einsatz bei einzelnen Filmszenen auf sich nehmen, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Wegen der eigenen Investitionen in Ausrüstung wie etwa Seiltechnik oder Schutzkleidung besteht für die Stuntleute ein wesentliches unternehmerisches Risiko, wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag mitteilte. Damit gab das Gericht einem Stuntman Recht, der gegen eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung geklagt hatte.

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Konkret war der Mann für zwei Einsatztage bei einer Krimiproduktion engagiert worden. Für die Arbeit und seine Ausstattung stellte er eine Rechnung an die Produktionsfirma. Die Rentenversicherung sah in dem Einsatz allerdings kein selbstständiges, sondern ein abhängiges Arbeitsverhältnis mit Versicherungspflicht. Grund dafür sei, dass der Mann seine Ausrüstung nicht speziell für den Auftrag angeschafft habe und daher kein unternehmerisches Risiko trage, erklärte sie.

Sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden allerdings zugunsten des klagenden Stuntmans. Dieser sei nur für kurze Zeit in der Produktion tätig und nicht in den Produktionsbetrieb eingegliedert gewesen. Auch dass er seine Stuntausrüstung unabhängig von einem konkreten Auftrag beschafft habe, spreche nicht gegen eine Selbstständigkeit. Dafür habe er wesentliche finanzielle Mittel aufgewendet, ebenso wie für Weiterbildungen und Trainingsstätten.

Zum Zeitpunkt dieser Ausgaben sei jeweils unklar, ob sich der finanzielle Aufwand letztlich rechnen werde. Ein verringertes unternehmerisches Risiko bestehe also durch die Vergütung nicht, befand das Landessozialgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Rentenversicherung kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

H.Lagomarsino--PV

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