Pallade Veneta - Verfassungsbeschwerde nach Klimaprotest in Regierungsgebäude in Augsburg erfolgreich

Verfassungsbeschwerde nach Klimaprotest in Regierungsgebäude in Augsburg erfolgreich


Verfassungsbeschwerde nach Klimaprotest in Regierungsgebäude in Augsburg erfolgreich
Verfassungsbeschwerde nach Klimaprotest in Regierungsgebäude in Augsburg erfolgreich / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Im Fall um den Klimaprotest in einem Regierungsgebäude in Augsburg samt Korruptionsvorwürfen gegen einen Regierungspräsidenten hat das Bundesverfassungsgericht frühere Urteile gegen einen Klimaaktivisten aufgehoben. Die Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Landgerichts in Augsburg verletzten das Recht auf freie Meinungsäußerung des Aktivisten, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte. Das Amtsgericht muss sich deshalb erneut mit dem Fall befassen.

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Das Amtsgericht hatte gegen den Klimaaktivisten im Juni 2023 wegen übler Nachrede und Hausfriedensbruchs drei Wochen Dauerarrest verhängt. Demnach hatte er mit weiteren Aktivisten im Oktober 2022 das Gebäude der Regierung von Schwaben in Augsburg besetzt. Anlass war die Genehmigung der teilweisen Rodung des Lohwalds im Landkreis Augsburg. In einer Erklärung unterstellten die Aktivisten dem damaligen Regierungspräsidenten Korruption. Sie warfen ihm vor, für die Genehmigung Geld angenommen zu haben.

Das Landgericht Augsburg verwarf im Oktober eine Berufung des Aktivisten. Gegen die Entscheidungen erhob dieser Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun Recht.

Hinsichtlich des Korruptionsvorwurfs gingen beide Gerichte ohne ausreichende Begründung "vom Vorliegen einer Tatsachenbehauptung aus", wie das Gericht in seinem Urteil vom Donnerstag feststellte. Damit hätten sie "den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit" nach dem Grundgesetz verkürzt, hieß es weiter. Bei der rechtlichen Einordnung einer Äußerung komme es auf den "Gesamtkontext" der Aussage an, der nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Verfahren wurde damit zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

A.Saggese--PV

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