Pallade Veneta - IAB: Strafzahlung bei Nichterfüllung von Schwerbehinderten-Quote in Firmen wirkt

IAB: Strafzahlung bei Nichterfüllung von Schwerbehinderten-Quote in Firmen wirkt


IAB: Strafzahlung bei Nichterfüllung von Schwerbehinderten-Quote in Firmen wirkt
IAB: Strafzahlung bei Nichterfüllung von Schwerbehinderten-Quote in Firmen wirkt / Foto: Philippe LOPEZ - AFP/Archiv

Die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, verfehlt laut einer Analyse ihre Wirkung nicht. Wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit am Montag mitteilte, begünstigt das Konstrukt vor allem die Einstellung von Menschen mit Schwerbehinderung in Firmen ab einer Schwelle von 40 Beschäftigten. Das IAB nutzte für die Auswertung Daten der Arbeitsagentur.

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Unternehmen ab einer Größe von 20 bis 39 Mitarbeitenden müssen mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, ab 40 bis 59 Beschäftigten steigt die Verpflichtung auf zwei Menschen. Ab 60 Beschäftigten gelten dann die im Gesetz dafür vorgesehenen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze. Erfüllen Firmen die Pflicht nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen - derzeit zwischen 140 und 360 Euro im Monat pro nicht besetzter Stelle.

Das IAB analysierte nun, dass Firmen knapp oberhalb des Grenzwerts von 40 Mitarbeitenden im Schnitt 0,2 mehr Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen als es ohne diese Regelung der Fall wäre.

Die Abgabe hat nach Einschätzung des IAB jedoch auch "unerwünschte Nebenwirkungen" - denn einige wenige Firmen scheinen demnach absichtlich unter der Schwelle von 40 Beschäftigten zu bleiben, um nicht in die nächste Kategorie zu fallen. Insgesamt seien weitere Maßnahmen nötig, "um die Inklusion von Menschen mit Schwerbehinderung zu verbessern", forderte IAB-Forscherin Karolin Hiesinger. Sie nannte etwa eine verstärkte Weiterqualifizierung der Betroffenen und stärkere positive Anreize, wie Prämien oder öffentliche Anerkennung für Unternehmen, die die Quote erfüllen.

G.Riotto--PV

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