Pallade Veneta - Kein Aufpreis bei Flugumbuchung wegen Corona-Pandemie

Kein Aufpreis bei Flugumbuchung wegen Corona-Pandemie


Kein Aufpreis bei Flugumbuchung wegen Corona-Pandemie
Kein Aufpreis bei Flugumbuchung wegen Corona-Pandemie / Foto: Christof STACHE - AFP

Flugpassagiere mussten für Umbuchungen von während der Coronapandemie annullierten Flügen keinen Aufpreis zahlen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied, gilt dies auch dann, wenn der neue Flugtermin Wochen oder gar Monate später lag. (Az: X ZR 50/22)

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Wie alle Fluggesellschaften annullierte auch die Lufthansa zu Beginn der Coronapandemie 2020 zahlreiche Flüge. Kunden konnten sich ihr Ticket erstatten lassen oder auf einen anderen Termin umbuchen. Für Umbuchungen auf erheblich spätere Termine verlangte die Lufthansa aber Aufpreise.

So musste ein Fluggast für einen von Ende März auf Mitte Juli 2020 verschobenen Flug von München nach Toulouse und zurück 75 Euro zuzahlen. Von einem anderen Kunden, der einen Erste-Klasse-Flug von Stockholm über Frankfurt am Main nach Buenos Aires von Ostern 2020 auf das Jahresende oder März 2021 verschieben wollte, verlangte die Lufthansa zusätzlich 3000 Euro.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt dies für unzulässig. Mit ihrer Klage verlangte sie von der Lufthansa, solche Aufpreise zu unterlassen.

Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) Köln wiesen die Klage ab: Nach den EU-rechtlichen Vorgaben müssten die Fluggesellschaften eine kostenlose Umbuchung nur im "zeitlichen Zusammenhang" mit dem ursprünglichen Flugtermin anbieten.

Der BGH gab den Verbraucherschützern nun aber recht. Die EU-Fluggastrechteverordnung sehe bei Flugannullierungen eine Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung "unter vergleichbaren Reisebedingungen" vor. Andere Sprachfassungen der Verordnung zeigten, dass damit nicht der Termin gemeint sei. Auch sonst ließen sich der Verordnung terminliche Beschränkungen nicht entnehmen. Erlaubt sei die Umbuchung "zum frühestmöglichen oder - vorbehaltlich verfügbarer Plätze - zu einem späteren Zeitpunkt".

Nach EU-Recht stehe der Verbraucherschutz hier im Vordergrund, betonte der BGH. Fluggesellschaften müssten daher "negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes" hinnehmen.

A.Saggese--PV

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