Pallade Veneta - Beherbergungsverbot in Pandemie: Hotel muss gezahlte Kosten zurückzahlen

Beherbergungsverbot in Pandemie: Hotel muss gezahlte Kosten zurückzahlen


Beherbergungsverbot in Pandemie: Hotel muss gezahlte Kosten zurückzahlen
Beherbergungsverbot in Pandemie: Hotel muss gezahlte Kosten zurückzahlen / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Ein Hotel muss bereits gezahlte Übernachtungskosten zurückzahlen, wenn der Aufenthalt wegen eines pandemiebedingten Beherbergungsverbots nicht wie geplant stattfinden konnte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch und gab damit einer Klägerin recht, die im Oktober 2019 mehrere Zimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht hatte. Die Reise sollte im Mai 2020 stattfinden. (Az. VIII ZR 363/21)

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In der Zwischenzeit brach aber die Coronapandemie aus. Wenige Tage vor der geplanten Reise sagte die Klägerin sie ab und bat um Rückzahlung der Übernachtungskosten von etwa 1000 Euro. Sie hatte allerdings einen nicht stornierbaren Tarif gewählt. Das Hotel wollte nicht zahlen und bot stattdessen die Verschiebung des Aufenthalts auf einen anderen Termin im Jahr 2020 an, was wiederum die Beklagte nicht wollte.

Sie zog in Berlin vor Gericht. Das Landgericht gab ihr weitgehend recht. Gegen dessen Urteil wandte sich das Hotel an den BGH, der die Revision aber nun zurückwies. Die Klägerin sei wirksam von dem Vertrag zurückgetreten, erklärte er. Durch das in Niedersachsen geltende Beherbergungsverbot in dem Zeitraum sei es dem Hotel verboten gewesen, die Zimmer für Urlaubsreisen zu vermieten. Die geschuldete Leistung sei also rechtlich unmöglich geworden.

Die Klägerin habe für einen konkreten Zeitraum gebucht und somit klargemacht, dass sie nur für den Zeitraum Interesse an den Hotelzimmern hatte. Länger abzuwarten habe ihr nicht zugemutet werden können. Es sei damals nicht absehbar gewesen, wie sich das Infektionsgeschehen entwickle und wann wieder Urlaubsreisen möglich sein würden.

Zwar sei die Verlängerung des Beherbergungsverbots erst vier Tage nach der E-Mail, mit der sie absagte, wirksam geworden. Doch habe sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass im Buchungszeitraum keine Reise stattfinden könne, erklärte der BGH.

A.Graziadei--PV

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