Pallade Veneta - Mehrere Besuche bei Pflegebedürftiger rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag

Mehrere Besuche bei Pflegebedürftiger rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag


Mehrere Besuche bei Pflegebedürftiger rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag
Mehrere Besuche bei Pflegebedürftiger rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag / Foto: STEPHANE DE SAKUTIN - AFP/Archiv

Mehrere Besuche bei einem pflegebedürftigen Angehörigen im Jahr rechtfertigen keinen Pflegepauschbetrag. Das entschied das sächsische Finanzgericht in einem am Freitag in Dresden veröffentlichten Urteil. Ein Pflegender kann demnach einen Pflegepauschbetrag nach Einkommensteuergesetz nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung zehn Prozent des gesamten Pflegeaufwands übersteigt. (Az. 2 K 936/23)

Textgröße ändern:

Im vorliegenden Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter nach eigenen Angaben in organisatorischen Dingen.

Das Finanzamt versagte ihm für das Jahr 2022 allerdings einen Pflegepauschbetrag von 1100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Der zweite Senat des Finanzgerichts gab dem Finanzamt nun Recht.

Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen, urteilte das Gericht. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers. Das Urteil ist rechtskräftig.

L.Guglielmino--PV

Empfohlen

Nordrhein-Westfalen: Castortransport erreicht Ahaus nach Protestaktion an Brücke

Nach einer Verzögerung durch eine Protestaktion hat ein 23. Castortransport mit Atommüll durch Nordrhein-Westfalen von Jülich bei Aachen am Mittwochmorgen das Zwischenlager in Ahaus im Münsterland erreicht. Aktivisten störten den Transport zwischenzeitig an einer Brücke über der Autobahn 31, wie die Polizei in Münster mitteilte. Nach einer Verzögerung konnte der Transport weiterfahren. Die Sicherheit des Transports sei durchgängig gewährleistet gewesen.

US-Zentralbank-Vorständin Cook hat keine Zeit für von Trump einberufene Anhörung

US-Präsident Donald Trump will Zentralbank-Vorständin Lisa Cook entlassen - für eine Befragung durch ein von Trump einberufenes Komitee hat sie aber keine Zeit. Cook nehme am 5. November an finanz- und geldpolitischen Treffen in Europa teil, schrieb ihr Anwalt Abbe Lowell am Dienstag an das Weiße Haus. "Folglich kann sie an diesem Datum nicht an einer Anhörung teilnehmen." Möglich sei die Befragung erst nach Beratungen der US-Notenbank Fed zur Geldpolitik am 8. und 9. Dezember.

EU-Gericht urteilt über strengere Regeln für Porno-Seite Stripchat

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg verkündet am Mittwoch (09.30 Uhr) sein Urteil über strengere Regeln für die Porno-Seite Stripchat. Die EU-Kommission stufte Stripchat 2023 als sehr große Online-Plattform unter dem Gesetz für digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) ein. Denn die Seite habe mehr als 45 Millionen monatliche Nutzer in der EU, was über dem Schwellenwert liegt. (Az. T-134/24)

Rechtsstreit nach Unfall auf Rennstrecke: BGH gibt Versicherungskundin recht

In einem seit Jahren dauernden Rechtsstreit um Versicherungsschutz nach einem Motorradunfall bei einer Veranstaltung auf einer Rennstrecke hat sich eine Kundin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) abschließend durchgesetzt. Der in den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Unternehmens vereinbarte Risikoausschluss für auf das Erreichen von Höchstgeschwindigkeit abzielende Fahrtveranstaltungen greife hier nicht, entschied der BGH am Dienstag in Karlsruhe. (Az. IV ZR 251/25)

Textgröße ändern: