Pallade Veneta - EuGH: Eingehen von Zahlungsverpflichtung muss bei Klick auf Bestell-Button klar sein

EuGH: Eingehen von Zahlungsverpflichtung muss bei Klick auf Bestell-Button klar sein


EuGH: Eingehen von Zahlungsverpflichtung muss bei Klick auf Bestell-Button klar sein
EuGH: Eingehen von Zahlungsverpflichtung muss bei Klick auf Bestell-Button klar sein / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bei Rechtsdienstleistungen im Internet Verbrauchern den Rücken gestärkt. Beim Klick auf den Bestell-Button muss in jedem Fall klar sein, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, erklärten die Luxemburger Richter am Donnerstag. Dem Kläger in dem konkreten Fall - einem Vermieter aus Berlin, der sich gegen ein Mietsenkung wehrt - dürfte dies allerdings nicht helfen. (Az. C-400/22)

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Der Vermieter hatte gegen ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen geklagt, das von einem Mieter beauftragt worden war, eine Mietsenkungen einzuklagen. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) musste der Mieter dem Dienstleister im Erfolgsfall ein Drittel der dadurch ersparten Jahresmiete als Kommission zahlen.

Der Vermieter klagte dagegen und machte geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe, weil der Bestell-Button keinen Hinweis wie "Zahlungspflichtig bestellen" enthalten habe. Der EuGH entschied nun, dass das Unternehmen den Verbraucher gemäß EU-Verbraucherrecht in der Tat "darüber informieren muss, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht", auch wenn diese Zahlungsverpflichtung erst im Erfolgsfall eintritt.

Daraus folge, dass der Verbraucher - also im vorliegenden Fall der Mieter - bei Verstößen nicht an die Bestellung gebunden ist. "Den Verbraucher hindert allerdings nichts daran, seine Bestellung zu bestätigen", stellten die Richter klar. Die deutschen Gerichte, die sich mit ihrer Auslegungsanfrage an den EuGH gewandt hatten, müssen sich in ihrer Entscheidung nun an die Vorgaben aus Luxemburg halten.

E.M.Filippelli--PV

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