Pallade Veneta - Finanztip: Fonds-Sparer sollten für Januar Vorabsteuer im Blick haben

Finanztip: Fonds-Sparer sollten für Januar Vorabsteuer im Blick haben


Finanztip: Fonds-Sparer sollten für Januar Vorabsteuer im Blick haben
Finanztip: Fonds-Sparer sollten für Januar Vorabsteuer im Blick haben / Foto: PHILIPPE HUGUEN - AFP/Archiv

Das Verbraucherportal Finanztip rät Anlegern und Anlegerinnen mit Fonds und ETF im Depot, die im Januar fällig werdende Vorabsteuer im Blick zu haben. Denn sollte das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt sein "können teure Dispozinsen fällig werden", erklärte Finanztip-Chefredakteur Saidi Sulilatu am Freitag. Hohe Beträge werden dabei aber nicht fällig, auch erhöht sich das Steueraufkommen unter dem Strich nicht.

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Die Berechnung der Vorabsteuer ist komplex, laut Finanztip werden pro 10.000 Euro Fondsvolumen jedoch maximal 46 Euro fällig, die die eigene Bank vom Verrechnungskonto abbucht. Bei reinen Aktienfonds greift ein 30 prozentiger Steuerrabatt - hier reichen demnach 33 Euro pro 10.000 Euro Anlagevolumen. Zudem kann sich der Betrag weiter reduzieren, etwa wenn der Anleger oder die Anlegerin nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Auch wenn im Laufe des Jahres etwa Dividenden ausgeschüttet wurden, auf die ohnehin sofort Steuern fällig werden, oder Fondsanteile erst im Laufe des Jahres gekauft wurden, kann dies die Vorabpauschale reduzieren. Die maximale Vorabsteuer erreichen also eher Sparer mit thesaurierenden Fonds, die Ausschüttungssummen automatisch reinvestieren.

Finanztip rät zudem, einen Freistellungsauftrag einzureichen. Kapitalerträge bis 1000 Euro im Jahr sind steuerfrei, zu viel gezahlte Steuern können Verbraucher sich mit Einreichen einer Steuererklärung zurückholen. Wer einen Freistellungsauftrag beim Depotanbieter einreicht, verhindert so, dass Steuern auf die ersten 1000 Euro Erträge überhaupt einzogen werden.

Bei der Vorabsteuer handelt es sich um eine teilweise Vorabzahlung auf spätere Gewinne. Wenn Fonds oder ETF im Jahresverlauf Kursgewinne erzielt haben, wird für einen Teil davon im Folgejahr bereits Steuer fällig, auch wenn die Erträge noch nicht realisiert wurden - etwa durch Verkauf des Fonds.

Das Gesetz gilt bereits seit 2018. Da sich die Berechnung der zu versteuernden Vorabpauschale aber nach dem Basiszins der Bundesbank richtet und dieser vor 2023 lange unter null lag, wurde die Vorabpauschale noch nicht fällig.

Unter dem Strich werden die Anleger durch die Vorsteuer nicht mehr belastet, denn die gezahlten Beträge werden bei späterem Verkauf des Fonds angerechnet. Tatsächlich können viele Verbraucher sogar profitieren, wenn sie andernfalls die jährlichen Steuerfreibeträge nicht genutzt hätten.

E.M.Filippelli--PV

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