Pallade Veneta - EuGH: Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit gilt auch für Hausangestellte

EuGH: Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit gilt auch für Hausangestellte


EuGH: Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit gilt auch für Hausangestellte
EuGH: Pflicht zur Erfassung von Arbeitszeit gilt auch für Hausangestellte / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Die Pflicht zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit gilt auch für Hausangestellte. Ihre Arbeitgeber müssen ein entsprechendes System einrichten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Sonst könnten die Betroffenen nicht objektiv und zuverlässig feststellen, wie viele Stunden sie wann gearbeitet hätten. (Az. C-531/23)

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Der EuGH beantwortete mit dem Urteil Fragen aus Spanien. Dort klagte eine Hausangestellte gegen ihre Entlassung. Ihr Arbeitgeber sollte ihr Geld für nicht genommene Urlaubstage und Sonderzahlungen nachzahlen. Das spanische Gericht fand aber, dass die Angestellte die von ihr geleisteten Arbeitsstunden nicht nachweisen könne. In Spanien sind Privathaushalte von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausgenommen. Das spanische Gericht fragte den EuGH, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.

Der EuGH hatte schon 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die vollständige Arbeitszeit ihrer Beschäftigen erfassen müssen. Spanien verpflichtete die Unternehmen daraufhin dazu, ein solches System einzurichten - sah aber eben Ausnahmen unter anderem für die Arbeit im Haushalt vor.

Dass die Arbeitszeit dort gar nicht erfasst wird, ist nicht möglich, wie der EuGH nun entschied. Wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten wird, könne es aber Ausnahmen für Überstunden und Teilzeitarbeit geben. Das spanische Gericht muss außerdem prüfen, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, weil in Haushalten hauptsächlich Frauen beschäftigt sind.

In Deutschland verpflichtete das Bundesarbeitsgericht infolge der EuGH-Rechtsprechung die Unternehmen im September 2022 zur Erfassung der Arbeitszeit. Das ergebe sich auch ohne eine - noch ausstehende - Gesetzesänderung unmittelbar aus einer EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes.

S.Urciuoli--PV

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