Pallade Veneta - Makler darf Mieter mit ausländischem Namen bei Wohnungssuche nicht diskriminieren

Makler darf Mieter mit ausländischem Namen bei Wohnungssuche nicht diskriminieren


Makler darf Mieter mit ausländischem Namen bei Wohnungssuche nicht diskriminieren
Makler darf Mieter mit ausländischem Namen bei Wohnungssuche nicht diskriminieren / Foto: Michaela STACHE - AFP/Archiv

Wohnungen sind knapp, der Mietmarkt ist mancherorts leergefegt - der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil gegen Benachteiligung gefällt. Makler dürfen Wohnungssuchende nicht diskriminieren, weil sie einen ausländisch klingenden Namen haben, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Sowohl der Immobilienverband als Vertreter der Makler als auch der Mieterbund begrüßten das Urteil. (Az. I ZR 129/25)

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Der BGH verpflichtete darin einen Immobilienmakler aus Hessen zu 3000 Euro Schadenersatz, die er einer Frau mit pakistanischen Wurzeln zahlen muss. Humaira Waseem bekam eine Absage, als sie mit ihrem echten Namen nach einem Besichtigungstermin fragte, ebenso ging es ihrem Mann und ihrer Schwester.

Sie bewarb sich daraufhin auf dieselbe Wohnung mit sonst identischen Angaben unter dem erfundenen Namen "Schneider" und bekam das Angebot, die Wohnung zu besichtigen. Das funktionierte auch mit zwei weiteren Bewerbungen unter den deutsch klingenden Namen "Schmidt" und "Spieß". Waseem verklagte den Makler auf Entschädigung.

Das Landgericht Darmstadt stellte fest, dass es sich um einen klaren Fall von Diskriminierung handelte. Es verurteilte den Makler zur Zahlung von 3000 Euro. Dieser wandte sich an den BGH, der das Darmstädter Urteil überprüfte.

Dabei ging es nicht mehr um die Frage, ob es sich tatsächlich um Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft handelte. Es war ein "ziemlich klarer Fall von Diskriminierung", wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch feststellte. Klären musste der BGH nur, ob auch der Makler haftet - oder doch nur der Vermieter. Gesetzlich war das nicht eindeutig geregelt.

Der BGH entschied gegen den Makler. Denn nur wenn auch dieser für Diskriminierung haftet, entspricht das dem Ziel des Gesetzes, wie Koch ausführte. Dieses solle Benachteiligung wegen der Herkunft verhindern oder beseitigen. Der Makler aber sei das "Nadelöhr", das Mietinteressenten passieren müssten, um eine Wohnung überhaupt besichtigen zu können.

Waseem war zur Urteilsverkündung nach Karlsruhe gereist. Sie sprach nach dem Urteil von einer "Bestätigung" und einem "Gefühl der Gerechtigkeit", dass sie mit ihrer Erfahrung ernst genommen werde. Das Urteil habe gezeigt, "dass es sich lohnt, für seine Rechte einzustehen", fügte sie hinzu.

Auch die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, begrüßte die Entscheidung. "Dieses Urteil ist nicht nur ein Erfolg für die Klägerin, sondern auch ein wichtiges Signal ins Land: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist verboten und man kann sich dagegen wehren", erklärte sie.

"Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen", betonte die Präsidentin des Deutschen Mieterbunds, Melanie Weber-Moritz. "Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen."

Für den Immobilienverband erklärte dessen Geschäftsführer Christian Osthus: "Wer eine Wohnung sucht, muss darauf vertrauen können, dass Anfragen und Besichtigungstermine nicht nach Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität sortiert werden."

H.Lagomarsino--PV

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