Pallade Veneta - EuGH soll zu Stornokosten bei Reiserücktritt zu Pandemiebeginn entscheiden

EuGH soll zu Stornokosten bei Reiserücktritt zu Pandemiebeginn entscheiden


EuGH soll zu Stornokosten bei Reiserücktritt zu Pandemiebeginn entscheiden
EuGH soll zu Stornokosten bei Reiserücktritt zu Pandemiebeginn entscheiden / Foto: Philip FONG - AFP/Archiv

Eine stornierte Pauschalreise zu Beginn der Corona-Pandemie wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte den europäischen Richterinnen und Richtern in Luxemburg am Dienstag die Frage vor, welches Datum entscheidend sei: der Rücktritt von der Reise oder der ursprünglich geplante Reisebeginn. Denn nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen müssen keine Stornokosten gezahlt werden. (Az. X ZR 53/21)

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Der Kläger hatte eine Pauschalreise nach Japan gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Schon Ende Februar verhängte Japan aber strenge Corona-Schutzmaßnahmen, schloss die Schulen und verbot Großveranstaltungen. Daraufhin stornierte der Kläger die Reise am 1. März, wofür er 1500 Euro Stornokosten zahlen musste.

Ende März dann wurde ein Einreiseverbot für Japan verhängt. Die Reise hätte also ohnehin nicht stattfinden können. Der Kläger zog vor Gericht, um die Stornokosten zurückzubekommen. Das Landgericht München war aber der Meinung, dass die Lage am 1. März noch nicht so bedrohlich gewesen sei, und wies die Klage ab.

Der BGH beurteilte die Lage anders, wie der Vorsitzende Richter Klaus Bacher nun bei der Urteilsverkündung sagte. Auch eine große Gefahr könne Grund für einen Reiserücktritt sein, "kein Reisender ist gezwungen, Roulette zu spielen". Wenn der 1. März der entscheidende Zeitpunkt wäre, müsste der BGH den Fall also zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverweisen.

Wenn aber auch später eintretende Umstände berücksichtigt würden, müsste der BGH selbst in der Sache entscheiden. Das soll nun der EuGH beurteilen. "Wir sind verpflichtet, die deutsche Regelung im Lichte der europäischen Regelung auszulegen", sagte Bacher. Auch der Oberste Gerichtshof in Österreich habe dem EuGH diese Frage schon im Januar vorgelegt.

Der BGH setzte das Verfahren also aus, bis der EuGH geantwortet hat. Bei seiner späteren Entscheidung ist er an dessen Rechtsauslegung gebunden. "Wir blicken mit Spannung nach Luxemburg", fasste Richter Bacher zusammen.

E.M.Filippelli--PV

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