Pallade Veneta - Bundesfinanzhof schützt Wohnung vor unangemeldeten Steuerprüfern

Bundesfinanzhof schützt Wohnung vor unangemeldeten Steuerprüfern


Bundesfinanzhof schützt Wohnung vor unangemeldeten Steuerprüfern
Bundesfinanzhof schützt Wohnung vor unangemeldeten Steuerprüfern / Foto: Damien Meyer - AFP

Wenn das Finanzamt offene Fragen zu einem häuslichen Arbeitszimmer hat, darf es nicht gleich unangekündigt die Steuerfahndung vorbeischicken. Jedenfalls wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung mitwirkt, greift dies unzulässig in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VIII R 8/19)

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Er gab damit einer selbstständigen Unternehmensberaterin aus Westfalen recht. Für das Steuerjahr 2015 hatte sie erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte die Frau eine Wohnungsskizze ein. Auf dieser waren nur zwei Zimmer zu sehen: ein Wohn-Esszimmer und ein Schlafzimmer. Dabei war der maschinenschriftliche Eintrag "Schlafen" nun durchgestrichen und handschriftlich durch "Arbeit" ersetzt.

Aber wo sollte die Frau nun schlafen? Um das zu klären, schickte das Finanzamt einen sogenannten Flankenschutzprüfer der Steuerfahndung vorbei. Dieser erschien unangekündigt vor der Wohnungstür und zeigte seinen Dienstausweis vor. Daraufhin ließ die Unternehmensberaterin ihn ein. Es zeigte sich, dass die Wohnung zwei weitere, in der Skizze nicht aufgeführte Zimmer hatte. Eines davon war ihr Schlafzimmer.

Das Finanzamt war zufrieden, die Unternehmensberaterin nicht. Mit ihrer Klage wollte sie festgestellt wissen, dass die Ortsbesichtigung rechtswidrig war. Anders als das Finanzgericht Münster gab der BFH dem nun statt.

Zur Begründung verwiesen die Münchner Richter auf die im Grundgesetz verbürgte Unverletzlichkeit der Wohnung. Vor dem Aufsuchen einer Wohnung müssten Behörden daher immer zunächst nach milderen Mitteln suchen.

Hier sei die Unternehmensberaterin bislang kooperativ gewesen. Vermutlich hätte daher wohl ein einfacher Anruf gereicht, um die Sache zu klären. In jedem Fall aber wäre ein angekündigter Besuch ausreichend gewesen.

Nach dem Münchener Urteil war die "Ermittlungsmaßnahme" auch schon deshalb rechtswidrig, weil das Finanzamt nicht einen eigenen Mitarbeiter, sondern die Steuerfahndung vorbeigeschickt hat. Dies erhöhe den Druck, den Prüfer auch unangekündigt einzulassen. Zudem könnten zufällige Besucher oder Nachbarn den rufschädigenden Eindruck bekommen, gegen die Unternehmensberaterin würden strafrechtliche Ermittlungen geführt.

R.Zarlengo--PV

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