Pallade Veneta - Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens

Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens


Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens
Verweigerte Zusatzstunde: Kündigung von Lehrerin in Sachsen-Anhalt rechtens / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Die Kündigung einer Grundschullehrerin in Sachsen-Anhalt wegen einer verweigerten zusätzlichen Pflichtstunde ist rechtens. Das entschied das Arbeitsgericht Stendal am Donnerstag und wies eine Klage der Pädagogin ab, wie ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts in Halle mitteilte. (1 Ca 556/23)

Textgröße ändern:

Eine 2023 für fünf Jahre eingeführte Regelung sieht vor, dass Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt jede Woche eine zusätzliche Unterrichtsstunde erteilen müssen, die auf einem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausbezahlt werden kann. Ab dem Schuljahr 2033/2034 sollen die Stunden dann abgebaut werden können. So will das Land dem Lehrkräftemangel entgegenwirken.

Schwerbehinderte oder begrenzt dienstfähige Lehrerinnen und Lehrer, ältere Beschäftigte über 62 Jahre und befristet beschäftigte Kräfte sind von der Regelung ausgenommen. Die Klägerin, die seit 33 Jahren als Grundschullehrerin im Landesdienst von Sachsen-Anhalt arbeitet, verweigerte die Zusatzstunde und wurde abgemahnt. Schließlich wurde ihr im September 2023 fristlos und zusätzlich fristgemäß zum März 2024 gekündigt.

Beide Kündigungen waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Dieses entschied nun, dass die Verweigerung der zusätzlichen Pflichtstunden trotz vorheriger Abmahnung rechtswidrig war und daher die ordentliche Kündigung zum März dieses Jahres gilt. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung erklärte das Gericht hingegen für unwirksam.

Im März hatte sich bereits das Oberverwaltungsgericht von Sachsen-Anhalt mit der Zusatzstunde beschäftigt. Es erklärte die vorübergehende Mehrarbeit für rechtens und wies die dagegen gerichteten Anträge zweier Lehrer ab. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

T.Galgano--PV

Empfohlen

Weniger Deutsche studieren im Ausland - 20 Prozent Rückgang allein in den USA

Die Zahl deutscher Studierender im Ausland ist 2023 etwas zurückgegangen. 137.000 Studentinnen und Studenten waren in dem Jahr an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, also ein Prozent weniger als im Jahr zuvor, wie das Statistische Bundesamt am Donnerstag in Wiesbaden mitteilte. Zurückzuführen war dies vor allem darauf, dass deutlich weniger Deutsche in den USA, Großbritannien und den Niederlanden studierten.

Großbritannien einigt sich mit EU auf Wiedereintritt in das Erasmus-Programm

Fast fünf Jahre nach seinem Ausstieg aus dem Erasmus-Programm wird Großbritannien dem Studierendenaustauschprogramm erneut beitreten. Dies gaben die Europäische Union und die britische Regierung am Mittwoch in einer gemeinsamen Erklärung bekannt. "Das Vereinigte Königreich hat erfolgreich Bedingungen für den Beitritt zum Erasmus+-Programm im Jahr 2027 vereinbart", erklärte die britische Regierung. Das Land war Anfang 2021 infolge des Brexits aus dem EU-Programm ausgestiegen.

Kinderhilfswerk: Wohnort entscheidet noch immer über Umsetzung von Kinderrechten

In Deutschland entscheidet noch immer vielfach der Wohnort über die Umsetzung von Kinderrechten - von gleichwertigen Lebensverhältnissen könne hingegen "keine Rede sein". Zu diesem Schluss kommt der aktuelle Kinderrechte-Index, den das Deutsche Kinderhilfswerk am Donnerstag vorstellte. Der Index zeige, dass die Chancen junger Menschen "nicht nur aufgrund ihres Elternhauses, sondern auch regional sehr unterschiedlich verteilt sind". Bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gebe es insgesamt "großen Nachholbedarf".

Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen Thüringer Hochschulgesetz kaum erfolgreich

Eine Gruppe von Professorinnen und Professoren aus Thüringen ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des thüringischen Hochschulgesetzes weitgehend gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte am Donnerstag, dass ihre Rügen überwiegend unbegründet seien. Zwei Regelungen zum Stimmrecht wurden aber für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. (Az. 1 BvR 1141/19)

Textgröße ändern: