Pallade Veneta - Angeklagte muss vor Entscheidung über Zwangsbehandlung gehört werden

Angeklagte muss vor Entscheidung über Zwangsbehandlung gehört werden


Angeklagte muss vor Entscheidung über Zwangsbehandlung gehört werden
Angeklagte muss vor Entscheidung über Zwangsbehandlung gehört werden / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Hat ein Landgericht über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbehandlung einer psychisch kranken Angeklagten mit Medikamenten zu entscheiden, müssen laut einem Urteil aus Hessen die Angeklagte selbst und ihre Verteidigung unter Beratung eines Sachverständigen vorher angehört werden. Zu einer bestmöglichen Aufklärung des Sachverhalts hätte gehört, sich einen eigenen persönlichen Eindruck von der Angeklagten zu verschaffen, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch mit. Das Gericht hob zugleich ein Urteil der vorherigen Instanz wegen Verfahrensmängeln auf. (AZ.: 3 Ws 488/22)

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Der Klägerin werden versuchte räuberische Erpressung und mehrere Brandstiftungen vorgeworfen, das Strafverfahren gegen sie ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wegen einer Psychose und einer möglichen Einschränkung ihrer Steuerfähigkeit wurde sie vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das zuständige hessische Sozialministerium genehmigte die zwangsweise Behandlung der Frau. Sie erlitt nach der ersten Behandlung mehrere Kreislaufschwächen, sei im Denken aber geordneter und ruhiger.

Ende Oktober legte sie Widerspruch gegen die Zwangsbehandlung ein. Das Landgericht wies den Antrag ohne eine Anhörung der Frau und ohne Einschaltung ihres Verteidigers ab. Diese Entscheidung hoben die Richter in Frankfurt nun auf. Eine Zwangsbehandlung sei ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte, auch wenn sie eine Heilung zum Ziel habe, entschieden sie. Grund für die Zwangsmedikation sei eine Einwilligungsunfähigkeit gewesen. Daher gebe es Zweifel, dass die Angeklagte ihre Rechte im Verfahren selbst wahrnehmen könne.

Für eine Zwangsbehandlung, die vor Rechtskraft des Urteils beginnen soll, gibt es hohe Hürden. Eine Zwangsbehandlung bereits in der einstweiligen Unterbringung kommt laut hessischem Gesetz nur in Frage, wenn es gewichtige Hinweise dafür gibt, dass eine Verzögerung der Behandlung den Erfolg einer zu erwartenden nachfolgenden Maßregel nachhaltig gefährdet. Der Hinweis, dass die psychische Erkrankung chronisch werden könnte, reiche nicht aus.

B.Fortunato--PV

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