Pallade Veneta - Vergleich von Versicherungstarifen im Internet: EuGH urteilt zugunsten von Check24

Vergleich von Versicherungstarifen im Internet: EuGH urteilt zugunsten von Check24


Vergleich von Versicherungstarifen im Internet: EuGH urteilt zugunsten von Check24
Vergleich von Versicherungstarifen im Internet: EuGH urteilt zugunsten von Check24 / Foto: SAUL LOEB - AFP/Archiv

Im Streit über den Vergleich von Versicherungstarifen im Internet hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zugunsten von Portalen wie Check24 entschieden. Es handle sich nicht um vergleichende Werbung, erklärte der EuGH am Donnerstag. Denn ein Vergleichsportal sei kein Mitbewerber der Versicherungen. (Az. C-697/23)

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Mit seinem Urteil antwortete der EuGH dem Landgericht München I. Dieses muss in einem Rechtsstreit zwischen der Versicherungsgruppe Huk-Coburg und Check24 entscheiden. Check24 vergleicht Versicherungsangebote anhand verschiedener Kriterien und vergibt Noten. Huk-Coburg hält die Vergabe solcher Noten für eine unzulässige vergleichende Werbung.

Gemäß EU-Recht ist vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das Landgericht setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob diese Voraussetzungen bei einem Benotungs- oder Punktsystem erfüllt sein können.

Dieser antwortete aber nun nicht direkt auf die Frage, sondern ging noch einen Schritt zurück. Er prüfte zunächst, ob ein Online-Vergleichsdienst überhaupt grundsätzlich als vergleichende Werbung gilt - dafür sei in dem Fall entscheidend, ob der Anbieter ein Mitbewerber der Versicherung sei.

Das Landgericht muss prüfen, ob zwischen Check24 und Huk-Coburg ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Dafür muss es herausfinden, ob ihre jeweils angebotenen Dienstleistungen austauschbar sind, die Unternehmen also auf demselben Markt tätig sind.

Der EuGH gab dazu nach Studium der Akte bereits eine Einschätzung ab. Check24 sei selbst keine Versicherung, erklärte er. Das Portal beschränke sich darauf, Tarife zu vergleichen und Abschlüsse mit den jeweiligen Versicherungen zu vermitteln. Darum sei davon auszugehen, dass die beiden Unternehmen nicht auf demselben Dienstleistungsmarkt tätig seien.

Den konkreten Rechtsstreit muss nun das Münchner Gericht entscheiden, dabei aber die Einschätzung des EuGH berücksichtigen.

L.Barone--PV

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