Pallade Veneta - Urteil: Verkauf von Medizinprodukten mit Payback-Punkten ist unzulässig

Urteil: Verkauf von Medizinprodukten mit Payback-Punkten ist unzulässig


Urteil: Verkauf von Medizinprodukten mit Payback-Punkten ist unzulässig
Urteil: Verkauf von Medizinprodukten mit Payback-Punkten ist unzulässig / Foto: Fred TANNEAU - AFP/Archiv

Der Verkauf von Hörgeräten und anderen Medizinprodukten mit vollen Payback-Punkten ist unzulässig. Bei den Payback-Wertgutschriften handle es sich um eine Werbegabe, die nach dem Heilmittelwerbegesetz auf "geringwertige Kleinigkeiten" beschränkt seien, entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH). Die Wertgrenze zulässiger Geschenke bei der Abgabe nicht preisgebundener Arzneimittel und Medizinprodukte zogen die Karlsruher Richter bei einem Euro. (Az.: I ZR 43/24)

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Der Hörgeräte-Händler Amplifon mit nach eigenen Angaben über 600 Geschäften in Deutschland hatte mit der Gutschrift von Payback-Punkten beim Kauf eines Hörgeräts geworben, pro Euro Umsatz wurde ein Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Kundinnen und Kunden konnten sich diese Punkte bar auszahlen oder in Prämien, Gutscheine oder Spenden umwandeln lassen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, sie argumentierte, dies seien gesetzlich verbotene Werbegaben.

Dem folgte nun der BGH. Die Payback-Wertgutschriften seien produktbezogen und würden daher von den Beschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes erfasst. Dabei könne "auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment produktbezogen sein", erklärten die Karlsruher Richter. Es genüge zudem, dass die Werbung neben anderen Produkten "auch auf den Absatz von Medizinprodukten gerichtet ist".

Dem Argument, es handle sich um einen Preisnachlass ähnlich dem bei Apotheken verbreiteten Sofortrabatt von zwei Prozent bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und Produkten für Stammkunden, folgte der BGH nicht. Die Gutschrift der Payback-Punkte erfolge erst später, etwa bei weiteren Käufen. Dies setze einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Anreiz zum Kauf weiterer Medizinprodukte.

"Solche Werbegaben sind daher nur als geringwertige Kleinigkeiten (...) zulässig", erklärte der BGH weiter. Dies seien aber "allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint". Dabei sei hier nicht auf den einzelnen Payback-Punkt, sondern auf die Summe der Punkte für den Kauf eines Hörgeräts abzustellen.

Um eine Beeinflussung auszuschließen und Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Preisvergleich bei nicht preisgebundenen Arzneimitteln und Medizinprodukten zu erleichtern, zog der BGH die Wertgrenze "geringwertiger Kleinigkeiten" bei einem Euro. Dies werde hier klar überschritten.

C.Conti--PV

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