Pallade Veneta - Gericht: Kein Recht auf Sperrung von öffentlichem Gehweg auf Privatgrundstück

Gericht: Kein Recht auf Sperrung von öffentlichem Gehweg auf Privatgrundstück


Gericht: Kein Recht auf Sperrung von öffentlichem Gehweg auf Privatgrundstück
Gericht: Kein Recht auf Sperrung von öffentlichem Gehweg auf Privatgrundstück / Foto: Paul ELLIS - AFP/Archiv

Ein Grundstückseigentümer darf laut einer Gerichtsentscheidung einen über sein Grundstück verlaufenden Gehweg nicht absperren. Der Kläger sei nicht berechtigt, Passanten von der Nutzung des öffentlichen Gehwegs auszuschließen, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz laut Mitteilung vom Mittwoch. Der Gehweg sei bereits seit Jahrzehnten Teil einer öffentlichen Straße. Das Eigentumsrecht des Klägers sei insoweit eingeschränkt, hieß es.

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Der Mann hatte demnach bereits 2021 versucht, den Weg durch einen Zaun zu blockieren und war damit vor Gericht gescheitert. Anschließend widerrief er öffentlich in Lokalanzeiger und Tageszeitung die Nutzungserlaubnis, brachte Hinweistafeln an und forderte die Stadt auf, die Sperrung zu genehmigen. Als diese ablehnte, klagte er erneut.

Das Verwaltungsgericht stellte demnach fest, dass der Gehweg schon vor dem gesetzlichen Stichtag des 31. März 1948 öffentlich genutzt wurde und damit als öffentlicher Weg gilt. Ein älterer Bruder des Manns soll angegeben haben, dass sich bereits vor dem Zweiten Weltkrieg ein Gehweg vor dem Haus befunden habe. Das Haus auf dem Grundstück war um 1925 errichtet worden.

Zudem sei der Widerruf der Nutzungserlaubnis "treuwidrig", weil die Nutzung jahrzehntelang nicht in Frage gestellt worden sei, hieß es weiter. Auch überwiege das öffentliche Interesse, weil die Sperrung des Weges Gefahren für Passanten mit sich bringen würde. Hingegen sei der Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar.

Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung beantragt werden. Darüber hätte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz zu entscheiden. Das Urteil fiel im August.

Z.Ottaviano--PV

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