Pallade Veneta - Keine Wohnungsbesichtigung mit ausländischem Namen: BGH prüft Haftung von Makler

Keine Wohnungsbesichtigung mit ausländischem Namen: BGH prüft Haftung von Makler


Keine Wohnungsbesichtigung mit ausländischem Namen: BGH prüft Haftung von Makler
Keine Wohnungsbesichtigung mit ausländischem Namen: BGH prüft Haftung von Makler / Foto: Michaela STACHE - AFP/Archiv

Wohnungen sind knapp - und für manche Menschen ist es besonders schwierig, einen Mietvertrag zu ergattern. Über einen solchen Fall verhandelte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Eine Frau mit pakistanischen Wurzeln klagt gegen einen Makler aus Hessen. Sie wirft ihm Diskriminierung vor. (Az. I ZR 129/25)

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Auf ihre Besichtigungsanfrage für eine Wohnung mit echtem Namen bekam die Frau eine Absage, ebenso ihr Mann und ihre Schwester. Sie bewarb sich daraufhin auf dieselbe Wohnung mit sonst identischen Angaben unter dem erfundenen Namen "Schneider" und bekam das Angebot, die Wohnung zu besichtigen. Das funktionierte auch mit zwei weiteren Bewerbungen unter deutsch klingenden Namen.

Die Klägerin glaubt, dass sie nur wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin bekam. Sie verklagt den Makler auf Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt gab ihr Recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3000 Euro. Dieser wandte sich an den BGH, der das Darmstädter Urteil nun prüfte.

Dass es sich um einen klaren Fall von Diskriminierung handelt, stellte bereits das Landgericht fest. Auch am BGH wurde das nun nicht in Zweifel gezogen. Gestritten wurde über die Frage, ob der Makler haftet - oder ob doch nur der Vermieter verantwortlich gemacht werden kann.

"Makler sind ein Nadelöhr", argumentierte die Anwältin der Klägerin. An ihnen müssten Mietinteressenten vorbei, um eine Wohnung zu bekommen. Würden sie von möglichen Ansprüchen ausgenommen, entstehe eine "erhebliche Schutzlücke".

Der Anwalt des Maklers wiederum verwies darauf, dass das Maklerbüro vom Vermieter beauftragt worden sei. Der Makler sei somit ein Dritter, an ihn richte sich das Gesetz nicht.

Die Richterinnen und Richter neigten in einer vorläufigen Einschätzung dazu, der Klägerin Recht zu geben. "Der Zweck des Gesetzes spricht ziemlich stark dafür, dass auch der Makler haftet", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Ein Urteil fiel aber noch nicht. Es soll Anfang kommenden Jahres verkündet werden.

H.Ercolani--PV

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