Pallade Veneta - Hessen: Gericht verpflichtet Grundstücksbesitzerin zu Bekämpfung von Rattenplage

Hessen: Gericht verpflichtet Grundstücksbesitzerin zu Bekämpfung von Rattenplage


Hessen: Gericht verpflichtet Grundstücksbesitzerin zu Bekämpfung von Rattenplage
Hessen: Gericht verpflichtet Grundstücksbesitzerin zu Bekämpfung von Rattenplage / Foto: MIGUEL MEDINA - AFP/Archiv

Das Verwaltungsgericht Kassel hat eine Grundstückseigentümerin zur Bekämpfung einer Rattenplage verpflichtet. Das Gericht wies in einem am Montag veröffentlichten Beschluss einen Eilantrag der Frau gegen die von der Stadt Bad Hersfeld erstmals Ende 2024 angeordnete Rattenbekämpfung zurück. (Az.: 5 L 615/26.KS)

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Ende 2024 forderte die Stadt Bad Hersfeld die Einwohnerin zur Beseitigung von Unrat auf ihrem Grundstück und zur Schädlingsbekämpfung auf. Die Frau selbst gab an, gesundheitlich stark eingeschränkt zu sein. Auch schob sie den Rattenbefall auf die Nachbarschaft. Bei einer Ortsbegehung fanden Behördenmitarbeiter einen vollständig vermüllten Vorgarten vor. Während der Kontrolle liefen demnach zahlreiche Ratten offen auf dem Grundstück zwischen dem Müll und den Mülltonnen umher, sie zeigten keinerlei Scheu vor Menschen.

Daraufhin verpflichtete die Kommune die Frau unter Verweis auf die Gesundheitsgefahren durch die Rattenplage zu einer unverzüglichen fachgerechten Rattenbekämpfung sowie zu einer vollständigen Entmüllung des Grundstücks. In ihrem Eilantrag dagegen machte die Anwohnerin demnach geltend, dass ein Rattenbefall – sofern er überhaupt vorliege – seine eigentliche Ursache im nachbarlichen Bereich habe.

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies den Eilantrag nun ab. An dem vermehrten Auftreten von Ratten auf dem Grundstück der Antragstellerin bestünden keine ernstlichen Zweifel.

Erfolg hatte die Frau mit ihrem Eilantrag, soweit er sich gegen Regelungen wie zum Beispiel das zügige Reparieren möglicher defekter Kanalrohre, das Entfernen von reifem Obst und zusätzliche abschließbare Lagermöglichkeiten richtete. Diese Regelungen seien zu unbestimmt, befand das Verwaltungsgericht. Es sei nicht erkennbar, wozu konkret die Antragstellerin danach verpflichtet sei. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

C.Conti--PV

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