Pallade Veneta - Ärztepräsident Reinhardt verteidigt Kürzung von Genesenen-Status auf drei Monate

Ärztepräsident Reinhardt verteidigt Kürzung von Genesenen-Status auf drei Monate


Ärztepräsident Reinhardt verteidigt Kürzung von Genesenen-Status auf drei Monate
Ärztepräsident Reinhardt verteidigt Kürzung von Genesenen-Status auf drei Monate

Ärztepräsident Klaus Reinhardt hat die Verkürzung des Genesenen-Status für Corona-Infizierte von sechs auf drei Monate verteidigt. "Die bisherige wissenschaftliche Evidenz deutet darauf hin, dass sich Ungeimpfte nach einer durchgemachten Delta-Infektion schon deutlich früher als nach sechs Monaten mit der Omikron-Variante anstecken können", sagte Reinhardt der "Rheinischen Post" (Samstagsausgabe). Deshalb sei die Verkürzung des Genesenen-Status "aus medizinischer Sicht sinnvoll".

Textgröße ändern:

Der Präsident der Bundesärztekammer mahnte mit Blick auf den Reiseverkehr aber eine europaweit einheitliche Regelung an. "Wir unterstützen, dass sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Verkürzung des Genesenen-Status einsetzen will", sagte Reinhardt.

Kritik am Alleingang der Bundesregierung kam von der Präsidentin des Marburger Bundes, Susanne Johna. "Ich glaube nicht, dass sich die 90-Tage-Regelung in Deutschland dauerhaft halten lässt", sagte sie der "Rheinischen Post". Die Mitgliedstaaten der EU hätten schließlich "erst vor wenigen Tagen die Gültigkeit des Genesenen-Status auf sechs Monate festgelegt".

Zwar sei es prinzipiell richtig, dass die Anzahl der Antikörper bei den meisten Menschen etwa 90 Tage nach einer Infektion absinke. "Das ist aber natürlich kein fester Stichtag und patientenindividuell sehr unterschiedlich Es hängt auch davon ab, wie stark die Immunantwort auf die Infektion war. Insofern ist die europaweite Regelung durchaus vertretbar", sagte Johna. "Das sollte durch Alleingänge nicht in Zweifel gezogen werden."

Die EU-Mitgliedstaaten haben vereinbart, dass das Corona-Zertifikat für Genesene 180 Tage lang gültig sein soll, also sechs Monate. In Deutschland hat das Robert-Koch-Institut (RKI) diese Dauer jedoch auf drei Monate verkürzt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) kündigte an, sich nun auch auf EU-Ebene für einen Genesenen-Status von drei statt sechs Monaten einzusetzen.

A.Rispoli--PV

Empfohlen

Bundesgerichtshof verbietet Werbung für Behandlung mit medizinischem Cannabis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Werbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis verboten. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Demnach besteht die Gefahr, dass Patienten bei Arztbesuchen auf ein Cannabis-Rezept drängen. (Az. I ZR 74/25)

Bundestag verabschiedet Spritpreis-Gesetz

Der Bundestag will in seiner Plenarsitzung am Donnerstag ein Gesetz verabschieden, mit dem die Koalition aus Union und SPD auf die stark gestiegenen Preise an den Tankstellen reagiert (09.00). Tankstellen sollen die Spritpreise künftig nur noch einmal am Tag erhöhen dürfen. Preissenkungen sollen jederzeit möglich sein. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Zudem soll das Kartellrecht verschärft werden, um einfacher gegen marktbeherrschende Mineralölkonzerne vorzugehen.

Bundesgerichtshof urteilt über Werbung für Cannabis auf Rezept

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet am Donnerstag (08.45 Uhr) im Zusammenhang mit einem heiß diskutierten Thema: medizinischem Cannabis auf Rezept. Es geht um die Frage, wie weit die Werbung eines Vermittlungsportals für Arzttermine gehen darf. Geklagt hat die Wettbewerbszentrale. Ihrer Auffassung nach verstößt der gegen das im Heilmittelgesetz verankerte Werbeverbot. (Az. I ZR 74/25)

Posttraumatische Belastungsstörung von Leichenumbetter kann Berufskrankheit sein

Auch die Arbeit von Leichenumbettern kann eine Posttraumatische Belastungsstörung auslösen, die wie eine Berufskrankheit anerkannt werden muss. Das kann dann passieren, wenn sie wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag erklärte. Es verwies die Klage eines Betroffenen zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. (Az. B 2 U 19/23 R).

Textgröße ändern: