Pallade Veneta - Widerstand der Union gefährdet Zeitplan für Umsetzung von Impfpflicht in Pflege

Widerstand der Union gefährdet Zeitplan für Umsetzung von Impfpflicht in Pflege


Widerstand der Union gefährdet Zeitplan für Umsetzung von Impfpflicht in Pflege
Widerstand der Union gefährdet Zeitplan für Umsetzung von Impfpflicht in Pflege

Die Union macht gegen die für Mitte März geplante Umsetzung der Impfpflicht für Pflegekräfte mobil. Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte am Montag in München an, die Vorgabe in seinem Land vorerst nicht umzusetzen. CDU-Chef Friedrich Merz forderte die Bundesregierung im Namen seiner Partei auf, den Vollzug der Impfpflicht wegen vieler noch ungeklärter Fragen auszusetzen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) drängte aber auf die fristgerechte Umsetzung.

Textgröße ändern:

Im Dezember hatte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Bundestag der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15. März noch zugestimmt. Die Parteichefs Merz und Söder begründeten ihre Abkehr von diesem Terminplan unter anderem mit der Sorge, dass Pflegeeinrichtungen massiv Personal verlören, wenn ungeimpfte Kräfte nicht mehr zum Dienst erscheinen dürften. Sie warfen der Bundesregierung schwere Versäumnisse bei der Vorbereitung der Impfpflicht vor.

"Die Bundesregierung lässt die Einrichtungen und die Beschäftigten mit den Folgen dieser Impfpflicht allein", sagte Merz nach Beratungen mit den CDU-Fraktionschefs aus den Landtagen in Saarbrücken. Den Einrichtungen in vielen Ländern drohten massive Personalverluste. Die Impfpflicht "stößt die Einrichtungen ins Chaos", sagte Merz.

Die Unionsfraktion habe der Vorlage im Dezember zugestimmt "in der Annahme, dass die Probleme gelöst werden können", sagte Merz. "Wir müssen noch einmal neu nachdenken, wie wir mit dem Thema Impfpflicht umgehen", sagte er. "So wie es ist, kann es nicht bleiben." Es gehe der CDU nicht um eine komplette Abkehr von der Umsetzung, aber um ihre Aussetzung, bis alle Fragen geklärt seien.

Zuvor hatte Söder angekündigt, dass sein Land die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vorerst nicht umsetzen werde. Er sei dafür, hier "großzügigst" vorzugehen, "was de facto auf ein Aussetzen des Vollzugs hinausläuft", sagte Söder. Für wie viele Monate die Aussetzung gelten soll, ließ er offen.

Söder begründete das im Detail noch auszuarbeitende bayerische Vorgehen mit Schwierigkeiten der Pflegeeinrichtungen bei der Versorgung mit Personal. Der bayerische Regierungschef sagte, generell sei er für eine Impfpflicht.

Der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU), wies bei der Pressekonferenz mit Merz in Saarbrücken darauf hin, dass die Umsetzung der Impfpflicht zu "absurden Situationen in den Einrichtungen" führen würde. Es gebe Pflegeeinrichtungen, die ihren ungeimpften Mitarbeitern anböten, das Bußgeld für den Verstoß gegen die Impfpflicht zu übernehmen - nur um den befürchteten Verlust an Personal zu vermeiden.

Das Gesetz zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sieht vor, dass ab dem 15. März Beschäftigte von Einrichtungen wie Kliniken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus nachweisen müssen. Die Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelung wurde den Ländern überlassen.

Bundesgesundheitsminister Lauterbach kritisierte Söders Ankündigung. "Auch die bayerische Landesregierung sollte das beschlossene Gesetz ernst nehmen", erklärte er. "Laxe Vollzugsregeln der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können nicht nur das Leben der älteren Menschen mit schwachem Immunsystem gefährden."

Auch von Verbänden und Experten kam Protest. "Ich warne vor Alleingängen einzelner Bundesländer bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht", sagte die Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Claudia Moll (SPD), den Zeitungen der Funke Mediengruppe.

Der Chef der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Gerald Gaß, sagte der "Rheinischen Post" aus Düsseldorf, "wenn Bayern eine Reihe ungeklärter Fragen beim Vollzug identifiziert hat und deshalb den Vollzug des Gesetzes durch die Gesundheitsämter nicht garantieren kann, muss Bayern das Thema in einer Länderrunde zur Sprache bringen und Klärung herbeiführen".

E.Magrini--PV

Empfohlen

Bundesgerichtshof verbietet Werbung für Behandlung mit medizinischem Cannabis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Werbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis verboten. Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe entschied. Demnach besteht die Gefahr, dass Patienten bei Arztbesuchen auf ein Cannabis-Rezept drängen. (Az. I ZR 74/25)

Bundestag verabschiedet Spritpreis-Gesetz

Der Bundestag will in seiner Plenarsitzung am Donnerstag ein Gesetz verabschieden, mit dem die Koalition aus Union und SPD auf die stark gestiegenen Preise an den Tankstellen reagiert (09.00). Tankstellen sollen die Spritpreise künftig nur noch einmal am Tag erhöhen dürfen. Preissenkungen sollen jederzeit möglich sein. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Zudem soll das Kartellrecht verschärft werden, um einfacher gegen marktbeherrschende Mineralölkonzerne vorzugehen.

Bundesgerichtshof urteilt über Werbung für Cannabis auf Rezept

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet am Donnerstag (08.45 Uhr) im Zusammenhang mit einem heiß diskutierten Thema: medizinischem Cannabis auf Rezept. Es geht um die Frage, wie weit die Werbung eines Vermittlungsportals für Arzttermine gehen darf. Geklagt hat die Wettbewerbszentrale. Ihrer Auffassung nach verstößt der gegen das im Heilmittelgesetz verankerte Werbeverbot. (Az. I ZR 74/25)

Posttraumatische Belastungsstörung von Leichenumbetter kann Berufskrankheit sein

Auch die Arbeit von Leichenumbettern kann eine Posttraumatische Belastungsstörung auslösen, die wie eine Berufskrankheit anerkannt werden muss. Das kann dann passieren, wenn sie wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind, wie das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag erklärte. Es verwies die Klage eines Betroffenen zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam. (Az. B 2 U 19/23 R).

Textgröße ändern: