Pallade Veneta - Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Indizierung von Album

Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Indizierung von Album


Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Indizierung von Album
Bushido scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Indizierung von Album / Foto: Paul Zinken - POOL/AFP/Archiv

Der Rapper Bushido ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde gegen die Indizierung seines Albums "Sonny Black" gescheitert. Er sei nicht in seiner Kunstfreiheit verletzt, erklärte das Gericht am Freitag in Karlsruhe. Das Album war 2014 erschienen und wurde 2015 von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt, weil die Texte verrohend wirkten, einen kriminellen Lebensstil verherrlichten sowie Frauen und homosexuelle Menschen diskriminierten. (Az. 1 BvR 201/20)

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Es darf damit nicht an Kinder und Jugendliche verkauft worden. Gegen die Indizierung zog Bushido vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied schließlich 2019, dass "Sonny Black" zu Recht als jugendgefährdend eingestuft worden sei. Nun hatte der Rapper auch vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.

Dieses nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Regelungen im Jugendschutzgesetz verfassungswidrig sein könnten, erklärte es. Dass sich das Nutzungsverhalten wegen des Internets verändert habe, sei kein Grund. Auch das Argument, dass nur einzelne Titel auf den Index hätten kommen sollen, ziehe nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Eingriff in die Kunstfreiheit berechtigt sei. Es habe das Album im Licht der für Gangstarap typischen Eigenschaften betrachtet, wozu unter anderem musikalisch unterlegte Auseinandersetzungen in harter Sprache als selbstermächtigende Reaktion auf Marginalisierung gehörten.

Bushido habe sich aber in dem Album nicht von den unbestritten frauenverachtenden, homophoben und gewaltverherrlichenden Textpassagen distanziert, indem er sie etwa satirisch überspitzt habe. Im Gegenteil: Da er "Sonny Black" als sein Alias aufgebaut habe, stärke er sogar die Identifikation mit diesem Charakter.

Das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, Kinder und Jugendliche könnten den Wortlaut ernst nehmen oder Taten nachahmen. Das beanstandete Karlsruhe nun nicht.

A.dCosmo--PV

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