Pallade Veneta - Sicherungsverwahrter geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Fesselung bei Klinikaufenthalt vor

Sicherungsverwahrter geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Fesselung bei Klinikaufenthalt vor


Sicherungsverwahrter geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Fesselung bei Klinikaufenthalt vor
Sicherungsverwahrter geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Fesselung bei Klinikaufenthalt vor / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Ein Mann in Sicherungsverwahrung ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen seine Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts vorgegangen. Die 96 Stunden dauernde Fesselung habe ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, erklärte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe. Der Mann war beim Transport zwischen der Justizvollzugsanstalt Werl und der Klinik in Dortmund, bei Untersuchungen, im Bett nach der Operation und bei Spaziergängen an den Händen oder am Fuß gefesselt. (Az. 2 BvR 1719/21)

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Dagegen stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Eilrechtsschutz. Er gab an, dass er durch die Fußfessel seine Beine nicht habe anwinkeln können. Er habe Schmerzen gehabt und schlechter schlafen können. Die Justizvollzugsanstalt argumentierte dagegen, dass ein Fluchtanreiz bestanden habe und die Situation bei einem Transport ins Krankenhaus unübersichtlich sei. Ein Sicherungsverwahrter könne nur dann ohne Fesseln nach draußen, wenn er schon einige Male ohne Probleme gefesselt unterwegs gewesen sei.

Das Landgericht Arnsberg folgte dieser Argumentation und wies die Anträge des Sicherungsverwahrten im Mai 2021 ab, das Oberlandesgericht Hamm verwarf seine Beschwerde dagegen. Daraufhin zog der Mann vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hob die Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen auf. Das Landgericht muss neu über den Fall verhandeln.

Es muss dabei unter anderem in den Blick nehmen, ob es Möglichkeiten gegeben hätte, die Fesselungsdauer zu verkürzen oder die Fesseln vorübergehend abzunehmen - und den Sicherungsverwahrten dabei beispielsweise durch mehrere Wärter bewachen zu lassen.

Zwar könne ein Gefangener nicht erwarten, dass unbegrenzte Mittel eingesetzt würden, um Einschränkungen für ihn zu vermeiden, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Der Mann habe aber mehrere Tage im Krankenhaus gelegen. Seine gesundheitlichen Probleme und auch die Tatsache, dass er sich im Vollzug bis dahin problemlos verhalten habe, müssten berücksichtigt werden.

Die Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern schützen. Sie kommen dann nach dem Verbüßen ihrer Freiheitsstrafe nicht frei, sondern in eine andere Anstalt oder eine spezielle Abteilung im Gefängnis. In dem Fall verbüßte der Mann seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum und wurde danach nach Werl verlegt.

R.Zaccone--PV

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