Pallade Veneta - Urteil: Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge zu "Schabowski-Zettel" gewähren

Urteil: Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge zu "Schabowski-Zettel" gewähren


Urteil: Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge zu "Schabowski-Zettel" gewähren
Urteil: Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge zu "Schabowski-Zettel" gewähren / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stiftung Haus der Geschichte der Presse Einsicht in zwei Kaufverträge über den sogenannten Schabowski-Zettel gewähren muss. Nach Gerichtsangaben vom Donnerstag ergibt sich für den klagenden Journalisten der "Bild"-Zeitung ein Einsichtsrecht aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. In einem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte es 2022 bereits ein Urteil gegeben, mit dem ein Einsichtsrecht abgelehnt wurde.

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Bei dem Streit geht es um den Zettel, von dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski auf einer Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Mit dem holprigen Satz "Das tritt nach meiner Kenntnis, ist das sofort, unverzüglich" schrieb er Geschichte. Diese Äußerung führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.

Das Haus der Geschichte in Bonn übernahm den Schabowski-Zettel im Jahr 2015 in seine Sammlung, nachdem es ihn von einem Verkäufer für eine Summe von 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den Zettel zuvor wiederum von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben.

Der klagende Journalist verlangte vom Haus der Geschichte Auskunft über die Namen der beiden Verkäufer sowie über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer. Das Haus der Geschichte lehnte dies im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Auskünften das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zweitverkäufers entgegenstehe.

Die für Presserecht zuständige sechste Kammer des Verwaltungsgerichts entschied 2022, dass das Haus der Geschichte die Namen der Verkäufer offenlegen müsse. Ein Einsichtsrecht in die Kaufvereinbarungen sah die Kammer auf Grundlage des Presserechts jedoch für nicht gegeben, wie eine Gerichtssprecherin sagte.

Das nun am 29. Juni gefallene Urteil wurde demnach in einem weiteren Verfahren vor einer anderen Kammer erstritten. Die 13. Kammer bejahte ein Einsichtsrecht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass bei historisch besonders herausragenden Ausstellungsstücken wie dem Schabwoski-Zettel ein "erhebliches öffentliches Interesse" an den Hintergründen des Erwerbs bestehe.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. In dem ersten Verfahren wurde der Sprecherin zufolge bereits Berufung eingelegt.

E.Magrini--PV

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