Pallade Veneta - Bundestag soll erst nach Sommerpause über Heizungsgesetz abstimmen

Bundestag soll erst nach Sommerpause über Heizungsgesetz abstimmen


Bundestag soll erst nach Sommerpause über Heizungsgesetz abstimmen
Bundestag soll erst nach Sommerpause über Heizungsgesetz abstimmen / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Nach der Verschiebung durch das Bundesverfassungsgericht soll die Abstimmung über das Heizungsgesetz erst nach der Sommerpause stattfinden. Dies teilten die Fraktionsvorsitzenden der Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP am Donnerstag mit. Sie wollen demnach die zweite und dritte Lesung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nun "für die nächste reguläre Sitzungswoche Anfang September beantragen".

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Das Bundesverfassungsgericht hatte am Mittwochabend einem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gegen das Gesetzgebungsverfahren beim Gebäudeenergiegesetz stattgegeben. Die Karlsruher Richter gaben dem Parlament auf, die für diesen Freitag geplante zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs zu verschieben, weil Beratungszeit zu knapp gewesen sei.

"Wir haben Respekt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und haben heute Morgen gemeinsam beraten", teilten die Ampel-Fraktionsvorsitzenden Rolf Mützenich (SPD), Britta Haßelmann und Katharina Dröge (Grüne) sowie Christian Dürr (FDP) in einer gemeinsamen Erklärung mit. Die Ampel-Parteien vereinbarten demnach auch, dass sie "dem Bericht und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie in der in dieser Woche beschlossenen Form zustimmen werden".

Demnach sind offensichtlich aus jetziger Sicht keine neuen Ausschussberatungen und folglich keine Änderungen mehr an dem Gesetzentwurf geplant. Vielmehr bekräftigen die Ampel-Fraktionen ihre Zustimmung zu der Vorlage, wie sie am Mittwoch vom Ausschuss mit der Mehrheit der Koalition gebilligt worden war. Heilmann hatte sich dagegen am Morgen für eine erneute Beratung im Ausschuss ausgesprochen, um noch "wichtige Detailfragen" zu klären und mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens auszuräumen.

C.Conti--PV

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