Pallade Veneta - Urteil: Bundesrepublik kann Sprengstoffzulagen für Soldaten nicht zurückfordern

Urteil: Bundesrepublik kann Sprengstoffzulagen für Soldaten nicht zurückfordern


Urteil: Bundesrepublik kann Sprengstoffzulagen für Soldaten nicht zurückfordern
Urteil: Bundesrepublik kann Sprengstoffzulagen für Soldaten nicht zurückfordern / Foto: CHRISTOF STACHE - AFP/Archiv

Die Bundesrepublik Deutschland kann gewährte Zulagen für Sprengstoffentschärfer der Bundeswehr einer Gerichtsentscheidung zufolge nicht zurückfordern. Diese Rückforderungen seien rechtswidrig, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Donnerstag mit. Es bestehe die Möglichkeit, dass den betroffenen Soldaten die Zulagen zu Recht ausgezahlt worden seien. (Az.: 2 K 866/24.KO und 2 K 999/24.KO)

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Geklagt hatten Bundeswehrsoldaten, die zwischen 2018 und 2019 jeweils für rund ein halbes Jahr im Auslandseinsatz in Mali waren. Zu ihren Aufgaben gehörte, bestimmte in Camps fahrende Fahrzeuge auf Sprengstoff zu kontrollieren. Dafür erhielten sie Zulagen in Höhe von insgesamt jeweils über 20.000 Euro.

2021 entzog die Bundesrepublik die Zulagen und forderte die Kläger dazu auf, die gewährten Beträge zurückzuzahlen. Sie begründete das damit, dass die Kontrollen nur routinemäßige Überprüfungen gewesen seien, die zu keiner Zulage berechtigten.

Dagegen klagten die Soldaten vor Gericht - mit Erfolg. Was die Kläger bei ihren Einsätzen genau taten, sei nicht ausreichend dokumentiert gewesen, entschieden die Richter. Deshalb war eine gerichtliche Prüfung, ob es sich bei den Kontrollen der Fahrzeuge lediglich um Routineaufgaben handelte, nicht möglich.

Die Bundesrepublik ließ laut Entscheidung bei der Rückforderung unberücksichtigt, dass sie für eine mögliche Überzahlung selbst überwiegend verantwortlich ist. Sie zahlte die Zulage an die Kläger und alle weiteren eingesetzten Sprengstoffentschärfer jahrelang in ständiger Praxis für die Kontrollen aus. Den Klägern musste sich daher eine möglicherweise fehlende Berechtigung für die Zulage nicht aufdrängen.

S.Urciuoli--PV

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