Pallade Veneta - Urteil: Minister dürfen in Rheinland-Pfalz in Stadträte gewählt werden

Urteil: Minister dürfen in Rheinland-Pfalz in Stadträte gewählt werden


Urteil: Minister dürfen in Rheinland-Pfalz in Stadträte gewählt werden
Urteil: Minister dürfen in Rheinland-Pfalz in Stadträte gewählt werden / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

In Rheinland-Pfalz dürfen Landesminister einem nun veröffentlichen Gerichtsurteil zufolge in einen Stadtrat gewählt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz nach Angaben vom Mittwoch in einem Streitfall aus der Landeshauptstadt, wo Innenminister Michael Ebling (SPD) bei der Kommunalwahl 2024 einen Sitz im Stadtparlament gewann. Das Gericht wies die Wahlanfechtungsklage eines Mitglieds des Mainzer Stadtrats ab. Die Entscheidung fiel schon im Oktober. (Az. 3 K 2/25.MZ)

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Laut Gericht gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, die Mitgliedschaften von Ministern in Stadträten verbieten. Im Kommunalwahlgesetz gelten demnach zwar Unvereinbarkeitsregeln für hauptamtlich tätige Beamte und Beschäftigte, die unmittelbar mit Aufgaben im Rahmen der sogenannten Staatsaufsicht über Gemeinden betraut sind. Minister fallen aber nicht darunter. Sie sind zum einen keine Beamten im formellen Sinn und zum anderen nicht unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht befasst.

Ebling war von 2012 bis 2022 gewählter Oberbürgermeister von Mainz, bevor er als Innenminister in die Landesregierung wechselte. Bei der Kommunalwahl 2024 trat der SPD-Politiker parallel als Kandidat für den Mainzer Stadtrat an und wurde gewählt. Im Juni dieses Jahres kündigte er seinen Rückzug aus dem kommunalen Gremium an. Er will sich auf seine Landtagskandidatur für die Landtagswahl am 22. März 2026 konzentrieren.

Neben Ebling kandidierten bei der Kommunalwahl in Mainz im vergangenen Jahr drei Landesministerinnen für den Stadtrat. Sie wurden aber nicht in das Gremium gewählt. Bei dem Kläger handelte es sich Medienberichten zufolge um ein Stadtratsmitglied der Freien Wähler. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz noch angefochten werden.

P.Colombo--PV

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