Pallade Veneta - BSG: Trick zu Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung schon früher meist unzulässig

BSG: Trick zu Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung schon früher meist unzulässig


BSG: Trick zu Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung schon früher meist unzulässig
BSG: Trick zu Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung schon früher meist unzulässig / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Ein beliebter Trick für Rentner zum Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist auch schon früher meist unzulässig. Denn ein bewusster Verzicht auf Teile der Rente vermittelte erst nach zwölf Monaten Anspruch auf Familienversicherung beim Ehepartner, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Seit Jahresbeginn ist dies auch im Sozialgesetzbuch ausdrücklich so geregelt. (Az.: B 6a/12 KR 14/24 R)

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Wegen steigender Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Alter würden viele Rentner gern in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Der Kläger ist privat krankenversichert, seine Ehefrau gesetzlich. 2021 verzichtete er für vier Monate gegenüber der Rentenversicherung auf seine Vollrente von 1130 Euro und bezog nur eine Teilrente von 157 Euro. Dies lassen die Regeln der Rentenversicherung ausdrücklich zu.

Hier hoffte der Mann, wegen seines nun geringen Einkommens in die kostenlose Familienversicherung seiner Ehefrau zu gelangen und danach im Wege der sogenannten Anschlussversicherung auch mit wieder vollem Rentenbezug dauerhaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben zu können.

Seit Jahresbeginn ist der Weg in die Familienversicherung über eine Teilrente gesetzlich generell versperrt. Wie nun das BSG entschied, war er vorher zwar theoretisch gangbar, erforderte aber Durchhaltevermögen. Grund ist, dass der Wechsel in die Familienversicherung nicht vom aktuellen, sondern von einer Prognose des künftigen Einkommens abhängt.

Nach dem Kasseler Urteil erfordert der Wechsel daher einen teilweisen Rentenverzicht über mindestens zwölf Monate. Die gesamten erwarteten Einkünfte müssen so lange unter einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße liegen, 2021 unter 470 und 2025 unter 535 Euro monatlich. Im Streitfall war dies aber nur für drei Monate der Fall.

O.Merendino--PV

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