Pallade Veneta - Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Ablehnung von Zeugenaussage Steinmeiers ab

Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Ablehnung von Zeugenaussage Steinmeiers ab


Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Ablehnung von Zeugenaussage Steinmeiers ab
Bundesverwaltungsgericht weist Klage gegen Ablehnung von Zeugenaussage Steinmeiers ab / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen eines Medienunternehmens gegen die Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zurückgewiesen. Das Unternehmen habe in dieser Frage keine Klagebefugnis, entschied das Gericht am Donnerstag (AZ: BVerwG 1 C 19.25). Ebenfalls abgewiesen wurden in gleicher Sache Klagen des Unternehmens gegen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für zwei frühere Mitglieder der Bundesregierung (AZ: BVerwG 1 C 25.25).

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In dem Fall geht es darum, dass 2018 ein im Bundesinnenministerium tätiger politischer Beamter in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Eine Zeitung schrieb danach über angebliche Gründe der Entlassung. Der betroffene Beamte erstritt vor Gericht, dass dies nicht weiter behauptet werden durfte. Der Verlag legte dagegen Berufung ein und das Oberlandesgericht Hamburg wollte Steinmeier sowie die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und den damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) zu den Umständen der Versetzung anhören.

Steinmeier berief sich jedoch auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. In Zivilprozessen muss das Staatsoberhaupt nicht aussagen, wenn das dem Wohl Deutschlands schaden würde. Das galt auch in diesem Fall, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun anders als das erstinstanzliche Gericht, dass es nicht einmal eine Klagebefugnis des Medienunternehmens gebe.

Abgewiesen wurde durch das Bundesverwaltungsgericht auch die Klage hinsichtlich der beiden Mitglieder der Bundesregierung. "Der Rechtfertigungsdruck, der mit einer unmittelbaren Begründungspflicht oder einer mittelbaren Offenlegungspflicht der Gründe für die Versetzung eines politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand entsteht, ist geeignet, die ministerielle Entscheidungsfreiheit bei der Besetzung herausgehobener Ämter als Teil der öffentlichen Aufgaben der Mitglieder der Bundesregierung ernstlich zu gefährden oder erheblich zu erschweren", begründete das Gericht seine Entscheidung.

Der in den Ruhestand versetzte Beamte war im Bundesinnenministerium für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) zuständig. In dem Medienbericht war die Versetzung in Zusammenhang mit Vorwürfen gegen Außenstellen des Bamf gebracht worden.

A.dCosmo--PV

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