Pallade Veneta - Karlsruhe: Gesetzgeber muss bei Pflegebeitrag nach Kinderzahl differenzieren

Karlsruhe: Gesetzgeber muss bei Pflegebeitrag nach Kinderzahl differenzieren


Karlsruhe: Gesetzgeber muss bei Pflegebeitrag nach Kinderzahl differenzieren
Karlsruhe: Gesetzgeber muss bei Pflegebeitrag nach Kinderzahl differenzieren / Foto: Pascal GUYOT - AFP/Archiv

Bei der Beitragshöhe für die gesetzliche Pflegeversicherung muss der Gesetzgeber nach der Zahl der Kinder von beitragspflichtigen Eltern differenzieren. Momentan würden Eltern mit mehreren Kindern auf verfassungswidrige Weise benachteiligt, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe. Es trug dem Gesetzgeber auf, die Beiträge zur Pflegeversicherung bis Ende Juli 2023 neu zu regeln. (Az. 1 BvL 3/18 u.a.)

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Nach Karlsruhe gezogen waren mehrere Mütter und Väter. Zudem legte das Sozialgericht Freiburg dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor. Im sogenannten Pflegeurteil hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter 2001 entschieden, dass Eltern gegenüber Kinderlosen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet werden müssen. Kinderlose zahlen darum seit 2005 einen Zuschlag. Nun machte das Gericht deutlich, dass auch zwischen Familien mit einem Kind und Familien mit mehreren Kindern unterschieden werden müsse.

Das Gericht entschied am Mittwoch außerdem über Verfassungsbeschwerden, die eine Entlastung von Eltern bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung forderten. Diese Forderungen wurden jedoch zurückgewiesen, weil Kindererziehungszeiten bereits bei der Rente berücksichtigt werden und Kinder bei den gesetzlichen Krankenkassen kostenlos versichert sind.

M.Jacobucci--PV

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