Pallade Veneta - Kartellamt gibt Einstieg der Lufthansa bei AirBaltic frei - wenn auch widerwillig

Kartellamt gibt Einstieg der Lufthansa bei AirBaltic frei - wenn auch widerwillig


Kartellamt gibt Einstieg der Lufthansa bei AirBaltic frei - wenn auch widerwillig
Kartellamt gibt Einstieg der Lufthansa bei AirBaltic frei - wenn auch widerwillig / Foto: Kirill KUDRYAVTSEV - AFP

Die Deutsche Lufthansa darf eine Minderheitsbeteiligung an der lettischen Fluggesellschaft AirBaltic erwerben. Das Bundeskartellamt gab am Montag grünes Licht für das Geschäft. Kartellamtspräsident Andreas Mundt machte jedoch deutlich, dass seine Behörde diese Entscheidung entgegen "erheblicher wettbewerblicher Bedenken" habe fällen müssen.

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"Die beteiligten Unternehmen stehen auf einigen Strecken in unmittelbarem Wettbewerb zueinander, und alternative Carrier sind dünn gesät", erklärte Mundt. "Dennoch mussten wir den Zusammenschluss genehmigen, weil es sich bei den betroffenen Strecken insgesamt gesehen um sogenannte Bagatellmärkte mit sehr geringen Umsätzen handelt. Bei solchen Märkten ist ein Einschreiten des Amtes nicht möglich."

Die Lufthansa plant den Angaben nach eine Beteiligung von zehn Prozent. Trotz dieses verhältnismäßig geringen Anteils erhält der deutsche Konzern demnach Rechte "an der Beschlussfassung" der lettischen Airline. Außerdem weiten die beiden Fluggesellschaften ihre Wetlease-Kooperation aus, in deren Rahmen AirBaltic der Lufthansa Flugzeuge samt Personal überlässt. Für die Letten ist dieses Geschäft laut Kartellamt finanziell "von großer Bedeutung".

Vor diesem Hintergrund gehen die Wettbewerbshüter davon aus, dass die Lufthansa "einen wettbewerblich erheblichen Einfluss" auf AirBaltic erlangen wird. Es sei zu erwarten, dass AirBaltic "nach dem Zusammenschluss die Interessen ihrer Minderheitsaktionärin Lufthansa bei ihren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigen wird".

Für die Entscheidung über den Einstieg der Lufthansa war dies jedoch weitgehend unerheblich, denn rechtlich bleiben die beiden Unternehmen selbstständig. Sie dürfen sich nicht wettbewerbswidrig absprechen - das Kartellamt könnte andernfalls gegen sie vorgehen.

J.Lubrano--PV

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