Pallade Veneta - Gericht: Familienurlaub mit Mutter auch ohne Einwilligung von Kindsvater möglich

Gericht: Familienurlaub mit Mutter auch ohne Einwilligung von Kindsvater möglich


Gericht: Familienurlaub mit Mutter auch ohne Einwilligung von Kindsvater möglich
Gericht: Familienurlaub mit Mutter auch ohne Einwilligung von Kindsvater möglich / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Eine Mutter aus Rheinland-Pfalz hat die Weihnachtstage mit ihrem Kind bei der Familie im Ausland verbringen dürfen, ohne dass der Kindsvater sein Einverständnis dafür gab. Das entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken nach Angaben vom Donnerstag in einem Familienrechtsstreit. Die Mutter durfte demnach allein darüber entscheiden. Die Reise sei zwar keine Angelegenheit des täglichen Lebens, allerdings habe sie große Bedeutung für das Kind, hieß es zur Begründung. (Az.: 2 UF 153/25)

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Der zweijährige Sohn lebt seit der Trennung der Eltern laut Gericht überwiegend bei der Mutter, hat aber regelmäßig begleiteten Kontakt mit seinem Vater. Die Mutter stammt aus Osteuropa und hat Familie dort. Über die Weihnachtsfeiertage 2025 wollte sie mit ihrem Sohn dorthin reisen. Der Vater lehnte das ab, daraufhin kam es zum Rechtsstreit.

Das Amtsgericht Landau entschied in erster Instanz, dass die Mutter allein über die Reise entscheiden darf. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht später in seinem im Dezember ergangenen Beschluss. Im Sinn des Kindeswohl dürfe die Mutter in diesem Fall allein über die Reise bestimmen, weil der Aufenthalt des Jungen in Osteuropa diesen dabei unterstütze, seine eigene Identität zu erfahren.

Durch die Herkunft seiner Mutter habe er enge familiäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa, argumentierte das Gericht. Der Kontakt des Vaters mit seinem Sohn werde im konkreten Fall nicht eingeschränkt.

Laut Gericht kann ein Elternteil bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise generell allein über die Mitnahme eines Kinds entscheiden, sofern mit dieser keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahren verbunden sind. Bei der fraglichen Reise nach Osteuropa handelte es sich dagegen um eine Reise von erheblicher Bedeutung für das Kind, bei welcher der andere Elternteil im Regelfall ebenfalls zustimmen muss. Im Sinn des Kindeswohls habe die Mutter hier aber allein handeln dürfen.

A.Fallone--PV

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