Pallade Veneta - EuGH: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung

EuGH: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung


EuGH: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung
EuGH: Kirchenaustritt allein ist kein Grund für Kündigung / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat Beschäftigten bei kirchlichen Organisationen den Rücken gestärkt. Ihnen kann einem Urteil vom Dienstag zufolge nicht ohne Weiteres gekündigt werden, nur weil sie aus der Kirche austraten. Gerichte - nicht die Kirche - müssen demnach beurteilen, ob eine Kündigung im konkreten Fall dennoch gerechtfertigt ist. (Az. C-258/24)

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Es ging um einen Fall, der dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt vorliegt. Eine Sozialpädagogin arbeitete in einer Schwangerschaftsberatung der Caritas. Von 2013 bis 2019 war sie in Elternzeit und trat unterdessen aus der katholischen Kirche aus. Sie begründete das mit finanziellen Gründen. Da ihr Mann nicht katholisch ist, aber gut verdient, musste sie zusätzlich zur Kirchensteuer ein sogenanntes Kirchgeld zahlen.

Sie wurde gekündigt mit der Begründung, dass sie durch ihren Kirchenaustritt "schwerwiegend gegen ihre Loyalitätsobliegenheiten verstoßen" habe. Die Frau zog vor Gericht. Sie macht unter anderem geltend, dass in der Beratungsstelle auch zwei Kolleginnen arbeiteten, die gar nicht katholisch seien - sondern Mitglieder der evangelischen Kirche.

Das Bundesarbeitsgericht zweifelte daran, dass diese Ungleichbehandlung von Beschäftigten gerechtfertigt ist. Es fragte die europäischen Richterinnen und Richter danach. Diese antworteten nun, dass eine Kündigung ihrer Auffassung nach in einem solchen Fall nicht einfach so möglich ist.

Ein katholischer Verein wie die Schwangerschaftsberatung dürfe einer Mitarbeiterin nicht allein wegen ihres Austritts aus der Kirche kündigen, wenn gleichzeitig Nicht-Katholikinnen dort in der gleichen Position arbeiteten - und die Mitarbeiterin nicht öffentlich kirchenfeindlich auftrete.

Letztlich muss das aber das Bundesarbeitsgericht beurteilen. Es geht um die Abwägung zwischen dem Ethos eines religiösen Arbeitgebers und seinem Recht auf Autonomie - und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden. Bei dieser Abwägung haben die EU-Staaten einen Spielraum, wie der EuGH ausführte.

Die Frage ist, ob für die konkrete Tätigkeit eine Mitgliedschaft in der Kirche gefordert werden darf. Das müssen dem EuGH zufolge nationale Gerichte entscheiden. Für den konkreten Fall gab der Gerichtshof dem Bundesarbeitsgericht Hinweise mit auf den Weg. Seiner Auffassung nach ist eine Kirchenmitgliedschaft für die Arbeit als Schwangerschaftsberaterin nicht notwendig.

B.Cretella--PV

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