Pallade Veneta - Urteil: BND muss Journalist nicht über Einsatz von Spionagesoftware informieren

Urteil: BND muss Journalist nicht über Einsatz von Spionagesoftware informieren


Urteil: BND muss Journalist nicht über Einsatz von Spionagesoftware informieren
Urteil: BND muss Journalist nicht über Einsatz von Spionagesoftware informieren / Foto: TOBIAS SCHWARZ - AFP/Archiv

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss einem Journalisten keine Auskunft über Kauf und Einsatz der Spionagesoftware Pegasus geben. Öffentliche Interessen stünden dem entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Eine Klage des Internetportals FragdenStaat hatte damit keinen Erfolg. (Az. 10 A 5.23)

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FragdenStaat wollte nach eigenen Angaben "die Grundsatzfrage klären, inwieweit Geheimdienste über ihre Spionagetätigkeiten Auskünfte erteilen müssen". Mithilfe der in Israel entwickelten Software können Handys ausgespäht werden. Sie ermöglicht den Zugriff auf Daten und die Aktivierung integrierter Mikrofone und Kameras, wie das Gericht ausführte.

Eine Recherche von 17 internationalen Medien ergab im Jahr 2021, dass mit Hilfe von Pegasus die Telefone von hunderten Journalisten, Politikern und Menschenrechtsaktivisten in verschiedenen Ländern überwacht worden waren.

Der deutsche Auslandsgeheimdienst BND lehnte den Antrag des Klägers auf Auskunft mit der Begründung ab, dass er nicht öffentlich Stellung nehme zu Angelegenheiten, die mögliche geheimdienstliche Erkenntnisse oder Tätigkeiten beträfen.

Daraufhin zog der Journalist vor Gericht. Dort hatte aber der BND mit seiner Argumentation Erfolg. Er habe plausibel dargelegt, dass die geforderten Auskünfte seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten, erklärte das Gericht. Die Fragen zielten darauf ab, Arbeitsweise und Methodik offenzulegen. Das könne auch operative Vorgänge mittelbar gefährden.

Außerdem wären solche Informationen besonders interessant für ausländische Geheimdienste und andere mögliche Aufklärungsziele, führte das Gericht aus. Sie zu veröffentlichen, könne die Zusammenarbeit des BND mit anderen Diensten beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht war in dem Fall erst- und letztinstanzlich zuständig.

N.Tartaglione--PV

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