Pallade Veneta - Urteil: Zu Unrecht bezogenes Bafög wegen Behördenfehlers nur halb zurückzahlen

Urteil: Zu Unrecht bezogenes Bafög wegen Behördenfehlers nur halb zurückzahlen


Urteil: Zu Unrecht bezogenes Bafög wegen Behördenfehlers nur halb zurückzahlen
Urteil: Zu Unrecht bezogenes Bafög wegen Behördenfehlers nur halb zurückzahlen / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Die Mutter einer Studentin aus Dresden muss nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weniger zu Unrecht bezogenes Bafög zurückzahlen als ursprünglich gefordert. Zwar gab sie in dem Antrag auf Ausbildungsförderung einen Teil ihres Einkommens nicht an, wie das Gericht am Donnerstag in Leipzig ausführte. Aber das Förderungsamt hätte demnach selbst nachforschen müssen und trage auch einen Teil der Schuld. (Az. 5 C 8.23)

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Der Studentin war für die Zeit zwischen Oktober 2016 und September 2017 Ausbildungsförderung bewilligt worden. Sie reichte mit dem Antrag einen Einkommensteuerbescheid ihrer Eltern ein. Darin waren für die Mutter geringe Einkünfte aus Berufstätigkeit und höhere Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben. Letzteres stand aber nicht in der Einkommenserklärung der Mutter, die diese später nachreichte.

Wären diese Einkünfte eingerechnet worden, hätte die Tochter keinen oder nur einen geringen Anspruch auf Bafög gehabt. Im Oktober 2017 forderte das Förderungsamt Schadenersatz für den zu Unrecht gezahlten Betrag plus Zinsen in Höhe von insgesamt 5460 Euro.

Eine Klage dagegen scheiterte erst vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz und dann vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen. Die Revision der Frau in Leipzig hatte nun aber teilweise Erfolg. Zwar müsse sie den Schaden ersetzen - aber nur zur Hälfte, wie das Bundesverwaltungsgericht erklärte.

Das Amt durfte sich demnach nicht allein auf die Angaben in der Einkommenserklärung verlassen. Es habe die Einkünfte aus der privaten Rente dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid entnehmen können. Das Verschulden sei hier auf beiden Seiten etwa gleich groß.

F.M.Ferrentino--PV

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