Pallade Veneta - Bundesgerichtshof gesteht Fernwärme-Versorgern Spielraum bei Preisänderungen zu

Bundesgerichtshof gesteht Fernwärme-Versorgern Spielraum bei Preisänderungen zu


Bundesgerichtshof gesteht Fernwärme-Versorgern Spielraum bei Preisänderungen zu
Bundesgerichtshof gesteht Fernwärme-Versorgern Spielraum bei Preisänderungen zu / Foto: Charly TRIBALLEAU - AFP/Archiv

Fernwärme-Versorger dürfen bei Preisänderungen unterschiedliche Referenzjahre für den Ausgangspreis und die übrigen Preisbestandteile wählen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab am Mittwoch einem Berliner Versorger recht, der seine Preise ab Mai 2019 anders berechnete, um die Lage auf dem Wärmemarkt und die Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Zwei langjährige Kunden zogen vor Gericht und wollten die Preisanpassungsklausel für unberechtigt erklären lassen. (Az. VIII ZR 249/22 u.a.)

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Vor den Berliner Gerichten hatten sie zunächst Erfolg. Diese entschieden, dass die Klausel die Verbraucher unangemessen benachteilige. Der Versorger zog daraufhin vor den BGH, der seinen Revisionen nun stattgab. Er erklärte die Änderungsklausel für wirksam.

Der Preis für Fernwärme setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungspreis, der unabhängig vom Verbrauch gezahlt werden muss, und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Diesen Arbeitspreis berechnete der Fernwärme-Versorger neu. Dabei müssten sowohl die Kosten für die Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einfließen als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, erklärte der BGH.

Für die Berechnung zog der Versorger den sogenannten Wärmepreisindex heran, den das Statistische Bundesamt herausgibt, und den Tarif seines Energielieferanten. Dabei diente 2018 als Referenzjahr. Als Ausgangspreis wurde der Arbeitspreis von 2015 gewählt.

Der Anwalt der Kunden hatte argumentiert, dass der Versorger "fiktive Verhältnisse" zugrunde lege, wenn er 2015 als Basispreis nehme. Damals seien die Preise hoch gewesen und später gefallen - diese Senkungen würden nicht berücksichtigt.

Der BGH entschied aber, dass solche Änderungen nicht zwingend in den denkbar günstigsten Preis für alle Kundinnen und Kunden münden müssten. Das gelte, solange der Versorger sachliche und nachvollziehbare Anknüpfungspunkte wähle und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Pauschalierung nur seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen diene.

Hier habe sich der Versorger an der sogenannten Drei-Jahres-Lösung orientiert, erklärte der BGH weiter. Das eröffne "keine unangemessenen Preisgestaltungsspielräume". Die Drei-Jahres-Lösung sieht vor, dass Kunden Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren widersprechen müssen. Sie habe zum Zweck, bei langfristigen Energieverträgen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Gleichgewicht zu halten.

In dem Urteil vom Mittwoch ging es nur um die Fälle aus Berlin. Der Vorsitzende Richter Ralph Bünger hatte aber bei der Verhandlung im Juli angekündigt, dass die Entscheidung darüber hinaus für viele Anbieter und Kunden wichtig sein dürfte.

B.Cretella--PV

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